Personalrat (Sitzung)

WoBi, Monday, 14.03.2016, 10:09 (vor 2975 Tagen) @ Line

Hallo Line,

denke du erwartest eine Antwort auf deine Frage, was kann die SBV in dieser Situation tun? Dann nach 8 Jahren SBV-Tätigkeit müssten die Grundlagen über das Bundespersonalvertretungsgesetz oder eine länderspezifische Version und damit die Arbeitsgrundlage für einen Personalrat einschließlich Ladungsverpflichtungen und ordnungsgemäße Beschlussfassung bekannt sein. Also geht es wahrscheinlich darum, was kann aus diesem Vorfall für die Zukunft verändert werden.

1. Prüfen ob der neue oder freie Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen geeignet ist.
Hier ist der erste Halbsatz aus § 81 Absatz 1 SGB IX gemeint. Der unter Auslassung eines Kommateiles zum besseren Verständnis dann wie folgt lautet: „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, …., besetzt werden können.“ Dieser Teil der Prüfung hat mit Beteiligung der SBV zu erfolgen, damit die SBV geeignete interne schwerbehinderte Kollegen für den neuen / freien Arbeitsplatz vorschlagen kann.

2. Wenn der Arbeitsplatz nicht ausschließlich nur intern besetzt werden soll, ist eine Abfrage bei Personalvermittlungen, vor allem bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Hier greift der zuvor ausgelassene Teil: „…, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, …“.

3. Unverzügliche Unterrichtung über Bewerbungseingänge von schwerbehinderten Menschen.
Mehr dazu unter: http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20176

4. Ob eine Aussetzung nach § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX hier sinnvoll ist? Ein Gespräch mit dem Personalratsgremium wäre vorab besser. Vielleicht lassen es sich die anderen Mitglieder des Personalrates nicht gefallen, dass z.B. die Vorsitzenden der Gruppen hier ohne deren Beteiligung arbeiten. Dann in Absprache die "Notbremse" Aussetzung durch SBV ziehen. ;-)
Aber es besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber und den Beauftragten des Arbeitgebers abzumahnen.

5. Wie kann auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen hingewiesen werden? Ein Beispiel ist unter http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161 zu finden. Den Abmahnungsgrund ist unter § 156 Absatz 1 Punkt 9 SGB IX zu finden. Ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit und das eine mögliche Strafzahlung persönlich zu bezahlen ist und nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden darf, könnte Nachdruck erzeugen.
Hinweis: Der § 81 Absatz 1 Satz 1 SGB IX steht nicht im Katalog von § 156 SGB IX. Aber in § 95 Absatz 2 Satz 2 SGB IX ist die Beteiligung der SBV an § 81 Absatz 1 SGB IX genannt. Eine Beteiligung setzt aber die vorhergehende Unterrichtung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 voraus, somit greift unter § 156 Absatz 1 Punkt 9 SGB IX.
Nicht gleich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, vor allem nicht ohne Rechtsunterstützung. Erst mal Belege sammeln und dafür ist die Kontrollmitteilung ein Hilfsmittel. Zumal der Arbeitgeber beim nächsten mal sich nicht auf Unkenntnis berufen kann.

Einfach hier im Forum suchen und lesen – Linkbeispiel sind bereits genannt. Es wäre hilfreich z.B. welches Personalvertretungsrecht zur Anwendung kommt. So gibt es z.B. im BayPersVG ein Stimmrecht für die SBV.

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Gruß
Wolfgang


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