Suche Gerichtsurteil (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 18.11.2016, 13:20 (vor 2716 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

ich weiß nicht, worauf du diese Interpretation

sondern es reicht aus, wenn man z. B. beweisen kann, dass man eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch versehentlich an eine falsche Adresse geschickt hat?

des Urteils stützt.
Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob die nachträgliche Einladung geeignet war, den objektiven Verstoß gegen die Einladungspflicht auszugleichen. Das die jeweiligen Schreiben beim Bewerber angekommen sind, war gar nicht strittig.

Im Gegensatz zu Deiner Interpretation hat das Gericht sogar in Rn 39 nochmals unmißverständlich folgenden allgemeinen Grundsatz formuliert:

" Auf fehlerhafte Geschehensabläufe kann sich der Arbeitgeber zu seiner Entlastung daher ebenso wenig berufen wie auf unverschuldete Personalengpässe."

--
&Tschüß

Wolfgang


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