Krankenkassen müssen Betriebskosten für elektrische Hilfsmittel tragen (Allgemeines)

ciralifan, Monday, 02.01.2017, 08:27 (vor 2671 Tagen)

Frohes Neues,

anbei mal etwas älteres, was aber wohl recht unbekannt ist:

(BdSt NRW) Verordnet der Arzt ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel. z.B. einen Elektrorollstuhl oder eine CPAP/APAP Maske gegen Schlafapnoe, muss die Krankenkasse nicht nur die Versorgung mit dem Gerät selbst übernehmen, sondern auch die Kosten der zum Betrieb erforderlichen Energie. Dies hat das Bundessozialgericht bereits vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 6. Februar 1997, Az. 3 RK 12/96). Eine Ausnahme sind Hörgeräte: Die für deren Betrieb notwendigen Batterien müssen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, selbst zahlen.
Versicherte, die einen Anspruch auf Übernahme von Stromkosten haben, können diesen grundsätzlich auch rückwirkend geltend machen. Für länger zurückliegende Zeiträume kann sich die Krankenkasse jedoch auf Verjährung berufen. Im Sozialversicherungsrecht verjähren Leistungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.


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