Antrag Hilfsmittel bei der Krankenkasse (Antragstellung / Widerspruch)

ciralifan, Monday, 30.01.2017, 13:57 (vor 2648 Tagen) @ sbv-Frank

Im Rahmen des Patientenrechtegesetzes (PRG) wurde § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Nach dieser Rechtsvorschrift hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig zu entscheiden. Zügig bedeutet, dass die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen muss. Muss vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Stellungnahme eingeholt werden, beträgt die Entscheidungsdauer maximal fünf Wochen. Wird ein Gutachterverfahren, welches im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehen ist, durchgeführt, ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

Sofern die Krankenkasse über den Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen entscheiden kann, müssen dem Versicherten die Gründe rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Sollte ein hinreichender Grund für die verzögerte Sachbearbeitung nicht mitgeteilt werden können, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. In diesem Fall können sich die betroffenen Versicherten die Leistung selbst besorgen und haben dann gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch in Höhe der entstandenen Kosten
Quelle: Sozialversicherung-kompetent.de


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