Technische Arbeitsmittel nur noch in Englisch (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 08.02.2017, 07:09 (vor 2634 Tagen) @ motoraddiver

Hallo motoraddiver

möchte auf eine interessante Erweiterung / Änderung in § 83 SGB IX hinweisen - ist seit 30.12.2016 in Kraft / Änderung steht in Artikel 2 BTHG -

c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen.“

Diese Gesetzesänderung ist nach meiner Meinung bei einer Prozess(um)gestaltung zu berücksichtigen. Durch die geplante Änderung der Sprache des Betriebssystems und der Sprache der Bedienoberfläche sind Änderungen an der Bereitstellung und Betreuung der Geräte erforderlich. Damit werden bestehende Arbeitsabläufe geändert. Die gleichberechtigte Teilhabe, also die Inklusion, ist bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen nach oben ergangener Änderung gesetzlich zu berücksichtigen, unabhängig ob schwerbehinderte Menschen direkt betroffen sind. In Anlehnung an den Satz „Qualität wird nicht geprüft, sondern geplant“ ist die Inklusion von behinderten Menschen spätestens in der Entwicklung von Soll-Prozesse einzuplanen. Wobei „von Anfang an“ genial ist. Damit kann sich die Schwerbehindertenvertretung bei jedem Arbeitsablauf einbringen.

Der Beauftragte des Arbeitgebers hat darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen nach dem SGB IX durch diesen erfüllt werden. Die zukünftige Bedeutung der Inklusion wird durch die beschlossene Umbenennung des Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) zum 1.1.2018 in Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX deutlich.

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 95 SGB IX darüber wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Dieses ist eine vom Gesetzgeber vorgegebene Aufgabe.

Der Betriebsrat hat diese Überwachungs- und Kontrollfunktion nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

--
Gruß
Wolfgang


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