Direktionsrecht Aufklärung (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 15.05.2017, 14:12 (vor 2538 Tagen) @ S Manager

Moin Moin,

vor einer Schulung ist erst einmal der Schulungsbedarf zu klären. In vielen Bundeländern gibt es für Landesbeschäftigte sogenannte Schwerbehindertenrichtlinien oder auch Fürsorgeerlasse. Hier ist teilweise auch dieser Punkt geregelt. In den Richtlinien des Landes Niedersachsen steht dazu :

6.6 Arbeitsplatzwechsel
Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für schwerbehinderte
Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als
für andere Beschäftigte. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen
daher nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder
umgesetzt werden, es sei denn, dass zwingende dienstliche
Gründe die Maßnahme erfordern. In diesem Fall sollten ihnen
mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten
geboten werden.
Begründeten eigenen Anträgen auf Versetzung oder sonstigen
Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Solltest Du im Landesdienst tätig sein, gilt der Erlass Deines Bundeslandes, bist Du kommunal beschäftigt, prüf diesen bitte, ob hier auch geregelt ist, ob er auf Kommunen ect Anwendung finden soll.

Dieser Erlass schränkt das Direktionsrecht ein, genau wie auch § 81, 4 SGB IX, in dem steht, dass Schwerbehinderte Anspruch auf einen Arbeitsplatz haben, an dem sie ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, hinzu kommt, behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung ect.

Daher bitte erst den Schulungsbedarf klären. Vielleicht gibt es alternativ bei Dir auch eine Hauptschwerbehindertenvertretung, die Dir in Deinem Fall schnell Hilfestellung geben und als externe Person gegenüber dem Arbeitgeber auftreten kann.

Unter Umständen kennt diese auch Schulungsmöglichkeiten, die Deinen Hilfestellungsbedarf mit umfassen.

Liebe Grüße

Hendrik


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