Sitzung der SBV'en (Allgemeines)
WoBi ist zuzustimmen: Ebenso wie sich die Funktion des Beauftragten des Arbeitgebers und das Amt der SchwbV ausschließen laut ständiger Rechtsprechung und Literatur (BIH-Wahlbroschüre, S. 28), genauso schließen sich generell die Funktion des Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) und das Amt des PR kraft Gesetzes aus wegen Interessenkollision.
Gruß,
Cebulon