Ablehnung der Teilnahme des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)
Hallo,
wichtig aber besonders hier:
Der Betroffene kann die Beteiligung der SBV am VORSTELLUNGSGESPÄCH ablehnen. Aber auch nur an diesem Gespräch. Also folglich muss der AG die SBV sonst vollumfänglich incl. Akteneinsicht gem. SGB IX beteiligen. Gibt es bei dieser Stellenausschreibung weitere Schwerbehinderte, so gilt die NICHTBETEILIGUNG am Vorstellungsgespräch nur für dieses EINE Vorstellungsgespräch. Nicht für die weiteren Gespräche.
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mfg Monica