Teilnahmeberechtigt (Versammlung)
Hallo,
die Antwort auf Deine erste Frage lautet ganz klar NEIN.
§ 179 Abs. 6 Satz 2 verweist unmißverständlich auf die für Betriebs- oder Personalversammlungen geltenden Regelungen und somit zB auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Hier ist klar der Grundsatz der "Nichtöffentlichkeit" einer derartigen Versammlung formuliert. Und dieser Grundsatz bedeutet, daß nur der ausdrücklich genannte Teilnehmerkreis teilnehmen darf - im Fall der sb-Versammlung eben nur schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte.
Mit dem Blick in einen einschlägigen Gesetzeskommentar hättest Du Dir die Frage übrigens in wenigen Minuten selbst beantworten können.
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&Tschüß
Wolfgang