Teilnahmeberechtigt? (Versammlung)

Cebulon, Friday, 01.11.2019, 14:36 (vor 1646 Tagen) @ Hans2080

2. dürfen auch gleichgestellte Menschen, die nicht in der Liste vom Arbeitgeber sind, also nicht dem Arbeitgeber gemeldet sind, dran teilnehmen?

Hallo Hans,
klar dürfen die teilnehmen, wenn sie den Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid mitbringen. Dann darf die SBV diesen den Zutritt zu dieser Versammlung keinesfalls verwehren. Dabei gilt nichts anderes als für die Wahlversammlung. In § 178 Absatz 6 SGB IX steht jedenfalls nichts davon geschrieben, dass diese zuvor dem „Arbeitgeber gemeldet“ sein müssten als Voraussetzung für deren Teilnahmeberechtigung. Wer wahlberechtigt ist, hat umfassendes Teilnahmerecht!

Sollte es sich um eine Behörde des Landes Berlin handeln, dann dürften auch an diese Dienststelle abgeordnete schwerbehinderte Beschäftigte selbstverständlich teilnehmen. Die Gegenansicht des InA Berlin, dass diese dort nicht akt. wahlberechtigt seien für SBV-Wahl wegen dem § 12 Abs 2 PersVG Berlin, ist falsch nach Düwell, in seinem kürzlich erschienenen Aufsatz in ZTR–Zeitschrift 10.2019, Seite 539 – 542, da § 177 Abs. 2 SGB IX abschließende Regelung. Wer wahlberechtigt ist, hat auch ein gesetzliches Teilnahmerecht!

Aber zB auch behinderte Beschäftigte ohne Gleichstellung können wohl ausnahmsweise teilnahmeberechtigt sein, sofern das in einer Inklusionsvereinbarung, bzw. z. B. in „Verwaltungsvorschriften“ im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX über das Gesetz hinausgehend so vereinbart bzw. bestimmt sein sollte. Aber auch Beschäftigte mit laufendem Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren - soweit geregelt wie z.B. teils in staatl. Schwerbehindertenrichtlinien.

Gruß,
Cebulon


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