Teilnahmeberechtigt? (Versammlung)
Hallo Cebulon,
da es für eine derartige "Öffnung" der sb-Versammlung
Aber zB auch behinderte Beschäftigte ohne Gleichstellung können wohl ausnahmsweise teilnahmeberechtigt sein, sofern das in einer Inklusionsvereinbarung, bzw. z. B. in „Verwaltungsvorschriften“ im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX über das Gesetz hinausgehend so vereinbart bzw. bestimmt sein sollte.
keine Öffnungsklausel in den gesetzlichen Vorschriften gibt, dürfte eine derartige Regelung in Inklusionsvereinbarungen o.ä. durchgehend rechtswidrig sein.
Gruß,
Cebulon
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&Tschüß
Wolfgang