Geschäftszimmer GSBV und 1. Stellvertretung VSBV (Stellvertreter/in)

Sulest, Wuppertal, Tuesday, 28.07.2020, 17:21 (vor 1369 Tagen) @ garda

Hallo,

so ganz verstehe ich deine Konstellation nicht aber ich versuche mal eine Antwort:

Ist es zulässig, dass eine SBV-Stellvertretung, im Betrieb mit über 300 sbM, gleichzeitig das Geschäftszimmer der Gesamtschwerbehindertenvertretung führt?

>> Hallo Michael
>>Ich meine damit: gibt es einen Interessenkonflikt wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten bei meiner 1. Stellvertretung?
>> Mit Geschäftszimmer meine ich die Bürokraft für die GSBV, ein anderer Teilbereich der Freistellung ist für die Stellvertretung in der Verwaltungsschwerbehindertenvertretung, also meine 1. Stellvertretung.
Die volle Freistellung ist in drei Aufgabengebiete aufgeteilt (GZ-GSBV + Statistik- Ausgleichsabgabe + 1. Stellvertretung SBV)

Was sollte daran unzulässig sein? Volle Freistellung für wen? Für die Stellvertretung oder für dich? Bist du die GSBV?

>> Ich bin die Vertrauensperson der VSBV, volle Freistellung.

1. Das Mandat über 9 Wochenstunden für die SBV-Arbeit führt dazu, dass ich keine Nachwahl veranlassen kann, richtig?
Wer hat dieses Mandat inne? Gewählt wird man als Stellvertreter, nicht als Geschäftszimmer- Führung. Woher die 9 h kommen ist hier egal, vermutlich wohl aus der Freistellung. Die hat aber mit dem Wahlergebnis nichts zu tun.

2. Gibt es Ausnahmen, zur Nachwahl, wenn 1. Stelli mit wenigen Stunden mitarbeitet? Z.B. wenn der Arbeitgeber die Nachwahl begrüßt.


Es gibt keine Ausnahmen nur weil sie wünschenswert wären. Ist eine Stellvertretung gewählt und im Amt, ist keine Nachwahl zulässig. Dafür wäre der Rücktritt aller Stellvertreter nötig. Eine der unzähligen oft genug unsinnigen Regeln die uns als SBV behindern, weil die Fiktion der One-Person-Show um jeden Preis aufrecht erhalten werden soll, egal wie groß die Firma oder Dienststelle ist. Man muss halt genug Stellvertreter wählen um weitere heranziehen bzw. einsetzen zu können.

>> Das ist der wichtigste Teil meiner Frage!!!

3. Habe ich mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn ich wegen dieser Konstellation, die sbM nicht optimal unterstützen kann (ist einfach zu viel für eine Person).


Eine Neuwahl wäre unzulässig und vermutlich sogar nichtig, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Das wäre ein Pflichtverstoß. Zu den weiteren rechtlichen Folgen kann ich nur spekulieren, je nach den Umständen. Das kann jemand als Anlass nehmen um ein Amtsenthebungsverfahren anzustoßen. Ob das dann klappt ist wieder was anderes.

--
Sulest


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