Ablehnung von Überstunden für SB (Stellvertreter/in)

hackenberger, Monday, 02.02.2009, 20:40 (vor 5586 Tagen) @ Mette

Hallo Mette,

erst einmal willkommen hier im Forum :flower:

Nun zu Deiner Frage:

Von der Leistung von Mehrarbeit freigestellt zu werden, also die Rechte aus § 124 SGB IX in Anspruch nehmen kann nur der Schwerbehinderte/ Gleichgestellte gegenüber dem AG selbst. Die SchwbV kann hier nur auf Antrag/ Wunsch/ Bitte dieser aktiv werden. Die SchwbV kann also dieses nicht pauschal für Schwerbehinderte/ Gleichgestellte fordern.

Ich gehe einmal davon aus, dass Du im Rahmen der Teilnahme an der BR-Sitzung dem BR empfohlen hat der Mehrarbeit von Schwerbehinderten nicht zuzustimmen. Dem Antrag des AG zu Zustimmung von Mehrarbeit zustimmen oder die Zustimmung verweigern kann dann nur der BR/PR, die SchwbV hat ja nur beratendes Teilnahmerecht.

Wenn dem so ist wäre hiergegen grundsätzlich rechtlich nichts einzuwenden. Es wäre auch kein Verstoß gegen das AGG.

Es wäre aber ohne Rücksprache mit den Betroffenen vielleicht ungeschickt. Denn man kann die Interessen der Betroffenen ja nicht erraten. Vielleicht wollten sie aus welchen Gründen auch immer die Mehrarbeit leisten.

» Jetzt hat mein Stellvertreter getobt und gesagt das ich ihm schriftlich
» begründen soll warum ich dagegen gestimmt habe und er hat bei der
» Personalleitung sich beschwert, die ihm mitgeteilt hat das meine
» vorgehensweise (Ablehnung von Überstunden) diskriminierend nach dem
» AGG sind.
Dem ist nicht zuzustimmen. Weiter muss die VPSchwb weder den Schwerbehinderten/ Gleichgestellten noch dem Stelli ihr Handeln begründen, schon gar nicht schriftlich. Sie trifft ihre Entscheidungen selbstständig/eigenverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der geltenden Gesetze.

Man sollte aber, auch wegen der Zusammenarbeit,Akzeptanz und Verständnis, Entscheidungen welche Schwerbehinderte/ Gleichgestellte persönlich/ direkt betreffen, das geplante Handeln als SchwbV vorher mit diesen betroffenen Koll. besprechen.

Die SchwbV muss aber ggf. in einer Versammlung der Schwerbehinderten für ihr Handel auf Fragen Antworten geben können. Die Schwerbehinderten/ Gleichgestellten könnten bei Unzufriedenheit über die getroffenen Entscheidungen dieses aber dann bei den nächsten Wahlen zum Ausdruck bringen.

Sollte hier wirklich die Personalleitung die Aussage getroffen haben, dass Verhalten der VPSchwb wäre ein Verstoß gegen das AGG und diskriminierend, wäre ein vertrauensvolles Gespräch mit dieser angeraten, da diese Aussge falsch ist.

Hat die Personalabteilung dich (VPSchwb) hier gem. § 95 (2) SGB IX beteiligt> Wenn nicht könnte man diese einmal hier auf ihre Pflichten gem. § 95 (2) SGB IX und auch besonders auf den § 156 (1) Satz 9 und besonders auf die sich hier für ihren privaten Geldbeutel möglichen Auswirkungen hinweisen. ;-)

PS: Für mit entsteht hier aber auch der Eindruck, dass die Zusammenarbeit zwischen VPSchwb und Stelli nicht optimal ist. Wenn dem so ist sollte hier versucht werden diese zu verbessern.


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