Ablehnung von Überstunden für SB (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 03.02.2009, 20:10 (vor 5585 Tagen) @ Mette

Hallo Mette,

» vielen Dank für die schnelle Antwort
Bitte gerne.


» oben genanntes ist richtig, aber wenn man feststellt das die
» Schwerbehinderte (mein Stellvertreter ) einer Arbeitsüberlastung
» ausgesetzt ist, Hüftprobleme, schweres Heben, LKW beladen aufgrund von
» hohen Krankenstand war ich der Meinung, hier einzuschreiten
» und zu handeln zum Schutze der Person
Ist vielleicht vom Grundgedanken her verständlich. Aber ohne Rücksprache und OK des/der Betroffenen ungünstig. Weiter wäre hier ist dann der AG im Rahmen seiner Führsorgepflicht gefordert, möglichen Schaden vom AN abzuwenden.

Aber wie erwähnt, die SchwbV kann ja nur dem BR einen Hinweis geben. Der Leistung von Mehrarbeit im Rahmen der MB nicht zuzustimmen ist die Angelegenheit des BR.


» Es wäre aber ohne Rücksprache mit den Betroffenen vielleicht
» ungeschickt. Denn man kann die Interessen der Betroffenen ja
» nicht erraten.
» Habe ich, aber er zeigte sich völlig uneinsichtig
Dann sollte die VPSchwb dieses akzeptieren, sie ist nicht der Vormund der Schwerbehinderten.

Weiter kann und sollte die SchwbV dann in ihrer Stellungnahme gem. § 95 (2) ihre Bedenken dem AG mitteilen. Also auf mögliche Überbelastung der Koll. hinweisen.

» Sollte hier wirklich die Personalleitung die Aussage getroffen haben,
» dass Verhalten der VPSchwb wäre ein Verstoß gegen das AGG und
» diskriminierend, wäre ein vertrauensvolles Gespräch mit dieser angeraten.

» findet nächste Woche statt
gut!

» PS: Für mit entsteht hier aber auch der Eindruck, dass die
» Zusammenarbeit zwischen VPSchwb und Stelli nicht optimal ist. Wenn dem so
» ist sollte hier versucht werden diese zu verbessern.

» habe ich mehrmals versucht, er ist völlig uneinsichtig
Das ist sein Recht. Ansonsten ist der AG im Rahmen seiner Führsorgepflicht gefordert.

Bitte hier auch nicht die Themen "Aufgaben und Zusammenarbeit der VPSchwb und Stelli mit dem Thema Recht eines jeden AN über die Bereitschaft zur Leistung von Mehrarbeit selbst entscheiden zu dürfen" verwechseln.


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