kommissarische Ernennung (Stellvertreter/in)

hackenberger, Wednesday, 11.11.2009, 16:58 (vor 5304 Tagen) @ klempax

Hallo Thomas,

als Neuer hier erst einmal willkommen :flower:

So nun zu Deiner Frage:
Es gibt keine "kommissarischen" Mandatsträger, sondern nur gewählte SchwbV nach § 94 SGB IX! Auch gibt es keine "Ernennung", sondern eine Wahl, die nach den Bestimmungen der Wahlordnung vorzunehmen ist.

Sofern wegen Nachrücken oder aus anderen Gründen keine Stellis gewählt sind, können (sollten) Stelli gewählt/ nachgewählt werden. Dieses auch, weil zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub es niemanden im betrieb gäbe welcher die Rechte und Aufgaben der SchwbV wahrnehmen könnte. In solchen Fällen kann/ darf nämlich nicht die GSchwbV/KSchwbV die Aufgaben als örtl. SchwbV wahrnehmen.

Selbstverständlich sind auch die nachgewählten Stellis nur bis zum nächsten Regelwahltermin im Mandat. Es gilt hier insoweit nicht die 12 Monate-Ausnahmeregelung!

Also, Stelli wählen. In den meisten Fällen haben ja die Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren zu erfolgen.

Wie wird gewählt>
Das vereinfachte Wahlverfahren (§18-21 SchwbVWO)

PS: Bitte noch, lese bitte den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim ...". Dort haben wir u.a. die Bitte auch, dass man vor Fragestellungen immer erst einmal unter A-Z, die besonderen Forumsseiten wie z.B. [link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=7]Wahlen[/link] nachsieht und auch die Suchfunktion nutzt. Denn die meisten "Standart Fragen/Themen" haben wir bereits behandelt. Danke! ;-)


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