Ruhen der Tätigkeit als Stellvertretung (Stellvertreter/in)

hackenberger, Wednesday, 25.11.2009, 16:19 (vor 5290 Tagen) @ Suse

Hallo Suse,

» gibt es hier nicht auch die Möglichkeit, die schwerbehinderten Menschen
» des Unternehmens in einer Mitarbeiterversammlung zu fragen> Ich meine,
» diese Möglichkeit mal gelesen zu haben, dass ein Viertel der SB Menschen
» in einer Versammlung entscheiden können, ob eine Stellvertretung
» vorübergehend "ruhen" darf, um keine Benachteiligung zu erleiden.
Ganz klar und kurz: NEIN, ruhen gibt es nicht. Aber es gibt die Pflicht, auf Grund der Kanidatur und der Annahme der Wahl, sein Mandat wahrzunehmen. Dieses auch, wenn es hierzu kein Gesetz gibt. Die Nichtwahrnehmung wäre als eine Verletzung gesetzlicher Pflichten gem. BetrVG § 23 zu werten, mit den dann lt. § 23 BetrVG möglichen Folgen.


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