Rederecht der SBV (Allgemeines)

andreasb, Monday, 17.04.2017, 14:55 (vor 2566 Tagen)

Hallo,
ich bin etwas verunsichert über die Anwendung des §95 Abs.8 SGB IX.

> Teilnahme- und Rederecht bei Personal-/ Betriebsversammlungen in Betrieben
> und Dienststellen, für die die Vertrauensperson zuständig ist, auch wenn
> sie selbst dieser nicht angehört.

Ich bin Haupt-SBV für Hannover.
Bisher war ich der Meinung, dass ich nicht für die anderen Betriebe zuständig bin, nur weil die sich über den BR vom Haupt-Haus vertreten lassen. Aber nun hat mich der letzte Halbsatz in 95.8 SGB IX irritiert.

[...] in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie Vertrauensperson zuständig ist, auch wenn sie selbst dieser nicht angehört.

Worüber definiert es sich denn? Oder habe ich als SBV generell in allen Betrieben Rederecht? Wann bin ich für andere Betriebe/Dienststellen zuständig?
Ich habe da wohl gerade eine Blockade.


Zum Unternehmen:
Der Haupt-Betrieb ist in Hannover.

Zudem haben wir folgende allein nicht überlebensfähige Betriebe in:
Augsburg (30MA, inkl. 1 SBM), Köln (10MA) und Mainz (5MA).
Hannover ist das Stammhaus mit Finanzen, Personalabt. usw.

Wie man sieht ist alles weit auseinander liegend. Die drei entfernten Betriebe haben sich dazu entschlossen keinen BR zu wählen sondern sich vom BR in Hannover vertreten zu lassen.

Wäre es denkbar, dass durch das Vertretungsrecht des BR für die anderen Betriebe gleiches auch für die SBV gilt und ich deshalb auch für jene Betriebe zuständig bin obwohl ich denen nicht angehöre?

Schöne Ostern!
Andreas

Rederecht der SBV

WoBi, Monday, 17.04.2017, 18:34 (vor 2566 Tagen) @ andreasb

Hallo andreasb,

Ja - du bist als SBV für diese Betriebe zuständig. Dort gibt es keine eigene SBV und die Struktur vom BR gibt es wieder. Könnte eine Regelung per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach dem BetrVG zur Betriebsstruktur sein.

Rechtliche Grundlage ist in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu finden:
"Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr."

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Gruß
Wolfgang

Rederecht der SBV

andreasb, Monday, 17.04.2017, 21:53 (vor 2566 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,
vielen Dank für Deine Antwort. Das hilft mir sehr. Dann werde ich schleunigst unserem AG meine Vertretungsrechte für die anderen Betriebe bekannt geben. Und demnach zählt auch der eine Schwerbehinderte in Augsburg nun zu uns dazu.

Darf ich eine Frage zum 97 SGB IX anschließen?

Wir haben einen KBR aber keinen GBR im Konzern
Nach meinem Kenntnisstand kann ich keine KSBV bilden/sein, weil dazu mindestens eine zweite GSBV erforderlich wäre. Jedenfalls setzt §22 Abs. 2 SchwbVWO mindestens zwei voraus. Das bedeutet ich muss darauf hoffen dass der KBR die Schwbh. entsprechend berücksichtigt. Oder gibt es dazu eine neue Regelung?

Beste Grüße
Andreas

Rederecht der SBV

WoBi, Tuesday, 18.04.2017, 07:31 (vor 2566 Tagen) @ andreasb

Hallo andreasb,

aus der Ferne ist es schwer zu beurteilen, ob der KBR nach den Regelungen des § 54 BetrVG gegründet worden ist. Aber ein BR kann die Aufgaben eines GBR, nach dieser Regelung, wahrnehmen.

Seit Ihr die einzige SBV im Konzern?

Rechtliche Grundlage ist in § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu finden:
"Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung."

Es gibt dazu bereits Beiträge im Forum. Bitte die Suchfunktion nutzen.
Beispiele:
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19582
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20144

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Gruß
Wolfgang

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