Momentan ist dies analog zu BAG Urteilen
kein Verhinderungs-/ Vertretungsgrund.
Vgl. aber grundlegend BTHG-Handbuch Düwell/Beyer, "Das neue Recht für behinderte Beschäftigte" 2017 Rdnr. 50/53 zur "Neuregelung des Vertretungsfalles", (ein überaus lesenswertes sowie fundiertes Standardwerk zu dem BTHG mit zahlreichen Praxisbeispielen, Tabellen, Übersichten, Grafiken, Fundstellen sowie umfänglicher Synopse mit Hinweisen auf im Gesetzgebungsverfahren nicht entdeckte Gesetzeslücken und redaktionelle BTHG-Fehler), auszugsweise Seite 49:
"In § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ gestrichen. Der konsolidierte Text der Norm lautet dann mit Kennzeichnung der Änderung durch Unterstreichung: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“ Durch die die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Vertrauensperson befangen sein könnte.
Damit wird Entscheidung des BAG aus 2013 korrigiert. Das BAG hatte damals nämlich wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung erkannt: „Erwägungen der Gesetzessystematik (sprechen) gegen eine „Befangenheit der Schwerbehindertenvertretung im Rechtssinn“.51 Deshalb hatte das BAG im Streitfall den Einwand eines Arbeitgebers zurückgewiesen, er sei von seiner Verpflichtung entbunden gewesen, die Vertrauensperson nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu unterrichten, weil diese wegen einer Eigenbewerbung befangen gewesen sei. Obwohl das BAG gegen die Annahme einer Befangenheit die systematischen Bedenken52 geäußert hatte, nahm der Gesetzgeber die Änderung vor. Damit ist seit dem 30.12.2016 die Einschränkung der Verhinderungsgründe weggefallen. Deshalb muss die Vertrauensperson in den Fällen, in denen sie individuell und unmittelbar betroffen ist und damit „befangen“ sein könnte, durch das zuständige stellvertretende Mitglied vertreten werden ..."
51 BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 45
52 So Düwell, jurisPR-ArbR 38/2016, Anm. 1
NB Die SGB IX-Änderung entspricht übrigens inhaltlich genau der früheren Vertretungsregelung im vormaligen § 21 Abs. 1 SchwbG bis 1986, im § 24 Abs. 1 SchwbG bis zum Jahr 2000. Hat jemand noch einen Kommentar zum früheren SchwbG?
Gruß,
Cebulon