Droht Kündigung bei Nichtgenehmigung einer SBV-Fortbildung? (Seminare / Fortbildung)

SBV-Neuling @, Augsburg, Monday, 28.08.2023, 15:20 (vor 245 Tagen)

Hallo miteinander,

wollte nur kurz nachfragen, ob ich von meinem Arbeitgeber gekündigt werden kann, wenn ich gegen seinen Willen ein von mir gewähltes SBV-Seminar trotzdem besuche. (Er lehnt dies aus Kostengründen ab und verweigert die Unterschrift meines eingereichten Antrags. Das Seminar ist mir aber sogar von der Gesamtschwerbehindertenvertretung meines Verbandes empfohlen worden.)

Hinzu kommt folgende brenzlige Situation:
Bei mir selber läuft aktuell ein berufsgenossenschaftliches Präventionsverfahren, bei dem es darum geht, dass mein Arbeitgeber guten Willen zeigt, mir innerberieblich einen Arbeitsplatz anzubieten, bei dem ich weniger gesundheitliche Probleme mit den Hundehaaren/Hundeschuppen bekomme, die unsere Klienten von den Hunden ihrer Wohngruppen zu mir ins Büro mitverschleppen. Es ist so, dass die MitarbeiterInnen der Wohngruppen ihre eigenen Hunde mit in den Dienst auf die Wohngruppen unserer Erziehungseinrichtung bringen dürfen. Ich habe mittlerweile unter anderem wegen meiner Hundeallergie eine 30%ige Behinderung vom Versorgungsamt mit einer Gleichstellung zu 50% seitens der Agentur für Arbeit zugesprochen bekommen. Die Prüfung, ob meine Hundeallergie als Berufskrankheit anerkannt wird, läuft noch seitens der Berufsgenossenschaft. (Habe erstmals vor rund neun Jahren allergische Symptome auf "Hund" festgestellt, nachdem meine Kollegin im Büro gegenüber anfing, einen Hund täglich mit in die Arbeit zu bringen.) Meine persönliche Rechtberatung meinte, dass ich aktuell mit der Einforderung des SBV-Seminars keinen "Nebenkriegsschauplatz" aufmachen soll, damit mir die Unterstützung des Arbeitgebers gewogen bleibt und er nicht komplett mauert. Ich bin mittlerweile 25 Jahre im Betrieb.

Ich bitte Euch um eine verlässliche Antwort, da ich nicht meine Anstellung verlieren möchte.
Vielen Dank schon mal für Eure hilfreichen Antworten.

Herzliche Grüße

SBV-Neuling

Droht Kündigung bei Nichtgenehmigung einer SBV-Fortbildung?

WoBi, Monday, 28.08.2023, 16:18 (vor 245 Tagen) @ SBV-Neuling

Hallo SBV-Neuling,

wollte nur kurz nachfragen, ob ich von meinem Arbeitgeber gekündigt werden kann, wenn ich gegen seinen Willen ein von mir gewähltes SBV-Seminar trotzdem besuche. (Er lehnt dies aus Kostengründen ab und verweigert die Unterschrift meines eingereichten Antrags. Das Seminar ist mir aber sogar von der Gesamtschwerbehindertenvertretung meines Verbandes empfohlen worden.)

Ja, denn der Arbeitgeber könnte dies als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitserfüllung werten und hätte dadurch einen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung. Ob der Arbeitgeber letztlich damit vor dem Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage durchkommt, ist eine andere Frage. Nur ist dort ein Ausgang im Urteilsverfahren unvorhersehbar und hängt von vielen Faktoren ab. Also einen eigenmächtigen Seminarbesuch ohne Kostenübernahmeerklärung stellt ein Risiko dar.

Der Arbeitgeber hat nicht das Seminar zu genehmigen, sondern die Kostenübernahme zu erklären und damit auch den Arbeitsausfall während der Seminarteilnahme.

Wie wurde das Seminar beschlossen und dem Arbeitgeber mitgeteilt?
Suche im Forum - z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22141

Wie wurde die Kostenübernahme und mit welcher Begründung abgelehnt?
Suche im Forum - z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=28103

Nachdem kein Fachwissen vorhanden ist, kann die SBV beschließen sich erstmal durch einen Rechtsbeistand die Rechtslage erklären zu lassen und ggf. rechtliche Schritte (Beschussverfahren) zur Durchsetzung des Seminarbesuches einzuleiten.
Suche dazu im Forum - z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=27943

Ich hoffe es gilt hier das weltliche Arbeitsrecht.

--
Gruß
Wolfgang

Droht Kündigung bei Nichtgenehmigung einer SBV-Fortbildung?

SBV-Neuling @, Augsburg, Monday, 28.08.2023, 16:31 (vor 245 Tagen) @ WoBi

Vielen Dank Dir, Wolfgang, für Deine rasche Nachricht.

(Mein Arbeitgeber unterliegt den Caritasrichtlinien, da es ein kirchlicher Verband ist.)

Herzliche Grüße

SBV-Neuling

Droht Kündigung bei Nichtgenehmigung einer SBV-Fortbildung?

WoBi, Tuesday, 29.08.2023, 10:54 (vor 244 Tagen) @ SBV-Neuling

Hallo SBV-Neuling,

hier dürfte die Zuständigkeit und die Regelungen der Kirchen als eine Sonderrolle nach Art. 140 Grundgesetz (GG), Art. 137 Weimarer Verfassung (WRV) und dem Reichskonkordat von 1933 "zuschlagen".
So z.B. die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).

Wenn eine Rechtsberatung notwendig wäre, sollte dieser Umstand berücksichtigt werden.

Für das Seminar entsprechend dem Muster mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf erneut die Erforderlichkeit feststellen und die Kostenübernahme beim Arbeitgeber einfordern. Eine Kontaktaufnahme mit dem Schulungs- / Seminaranbieter könnte weiterhelfen.

Die Juristenweisheit: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“ (Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei) dürfte hier besonders gelten. Es kommt kanonisches Recht zu Anwendung.
Hierzu wird auf den Beschluss LAG München vom 11.04.2012 mit Aktenzeichen 11 TaBV 18/12 verwiesen.

--
Gruß
Wolfgang

Droht Kündigung bei Nichtgenehmigung einer SBV-Fortbildung?

WoBi, Saturday, 02.09.2023, 20:55 (vor 240 Tagen) @ WoBi

Hallo,

aber das mit dem kirchlichen Arbeitsrecht hat offenbar "Risse" bekommen:

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2023 unter Aktenzeichen 4 Sa 371/23 laut Pressemitteilung die Zuständigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit unter bestimmten Umständen ausgeführt.

"Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am
08.08.2023 auf die Berufung der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im
Wesentlichen stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis.
Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum. Zwar könnten die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung."

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion