Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen (Wahlen)

Jürgen Wagner, Niedersachsen, Thursday, 03.12.2009, 14:13 (vor 6166 Tagen)

Hallo,
bei uns wurde durch die Betriebsräte zweier Betriebe ein Gemeinschaftsbetrieb festgestellt. Jetzt haben diese ja 6 Monate Zeit zur Neuwahl des Betriebsrates.
Wie sieht es jetzt bei der Schwerbehindertenvertretung aus> Muss vor Ablauf der eigentlichen Periode neu gewählt werden oder langt es aus, wenn im Oktober bis November wieder gewählt wird.
Vielen Dank für eine Antwort.

Gruß

Jürgen

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

hackenberger, Friday, 04.12.2009, 15:47 (vor 6165 Tagen) @ Jürgen Wagner

Hallo Jürgen,

auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Feststellung/ Entscheidung getroffen>
TV (Zuordnungs-TV) oder §§/ Gesetz>>
Gleicher AG/ Eigentümer>

Du erkennst, es fehlen hier noch wichtige Fakten!

Sollte aber was hier vermutet werden kann und auf Grund Deiner Aussage wohl auch zutreffen eine Gemeinschaftbetrieb auf Grundlage des § 1 Abs. 2 BetrVG gegeben sein, und die bisherigen Betriebe ihren rechtlichen Bestand verlieren also ein neuer Betrieb entstehen, dann würden die Mandate der örtl. SchwbV entfallen. Dann müsste sofern eine GSchwbV besteht diese unverzüglich Neuwahlen einleiten. Es würden dann ggf. Übergangs-/ Restmandate bestehen.


Sollte hier die Rechtsgrundlage aber § 3 BetrVG sein, dann müssen die SchwbV nicht innerhalb der 6 Monate neu wählen. Wenn dann erst in diesen Strukturen beim nächsten Regelwahltermin. Denn eine ggf. hier gem. BetrVG/TV getroffene Regelung gibt es nicht im SGB IX.

Denn es gelten zwar gem. § 3 Abweichende Regelungen vom gesetztl. Betriebsbegriff auch für SchwbV gültig und durch diese zu beachten, aber immer erst ab dem nächsten Regelwahltermin. Denn die Amtszeit einer SchwbV dauert regelmäßig immer 4 Jahre (§ 94 SGB IX) und diese Zeit kann nicht verkürzt werden durch Tarifvertrag wie beim Betriebsrat.

Die SchwbV könnten höchstens vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt der SchwbV und aller Stellis (zeitgleich und am besten auf einem gemeinsamen Schreiben von allen unterzeichnet) herbeiführen.

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

Hotte, Stuttgart, Sunday, 06.12.2009, 19:35 (vor 6163 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

» Denn die Amtszeit einer SchwbV
» dauert immer 4 Jahre (§ 94 SGB IX) und dieser Zeit kann nicht durch TV wie
» bei BR verkürzt werden.
»
» Die SchwbV könnten höchstens vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt der
» SchwbV und aller Stellis (zeitgleich und am besten auf einem gemeinsamen
» Schreiben von allen unterzeichnet) herbeiführen.


Wie ist denn ein Betriebsübergang nach §111 Betriebsverfassungsgesetz zu sehen>

Nehmen wir als extremes Beispiel:

Betrieb A ( 20.000 Beschäftigte, davon 1.500 Schwerbehinderte und gleichgestellte) wählt im Oktober 2010 eine VP, sowie 4 Stellvertreter. Der 1. und der 2. Stelli wird zur Wahrnehnmung bestimmte Aufgaben zu 100 % herangezogen


Betrieb B ( 5.000 Beschäftigte, davon 400 Schwerbehinderten und Gleichgestellte) wählen im Oktober 2010 ihre SBV. Der 1. Stelli wird zu 100% herangezogen

Im Frühjahr 2011 vereinbaren GBR und UL den Betriebsübergang zum 1.5.2011 von Betrieb B in den Betrieb A. Alle Mitarbeiter von betrieb B werden in den Personalstand von betrieb A überführt und Betrieb A hört auf organisatorisch, handelsrechtlich usw usw zu exestieren.
Nach meinem Wissenstand verlieren dann alle Mandatsträger ( BR und SBV) von betrieb B ihr Mandat.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

hackenberger, Sunday, 06.12.2009, 20:43 (vor 6162 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Im Frühjahr 2011 vereinbaren GBR und UL den Betriebsübergang zum 1.5.2011
» von Betrieb B in den Betrieb A. Alle Mitarbeiter von betrieb B werden in
» den Personalstand von betrieb A überführt und Betrieb A hört auf
» organisatorisch, handelsrechtlich usw usw zu exestieren.
» Nach meinem Wissenstand verlieren dann alle Mandatsträger ( BR und SBV)
» von betrieb B ihr Mandat.

Ja, die Mandatsträger der übergegangen Betriebe verlieren ihre Mandate. Es könnte nur ggf. ein vorübergehendes Restmandat entstehen.

Dieses z.B. um noch offene mit dem Betriebsübergang im Zusammenhang stehende Angelegenheiten abschließend zu regeln.

Siehe auch A-Z


PS: Weil Du das Thema "Der 1. Stelli wird zu 100% herangezogen" erwähnt hast den Hinweis: Die Heranziehung des 1. Stelli gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 ist nicht gleich zu stellen mit "Freistellung" dieses. Auch wenn er ggf. wegen des Umfanges der Aufgaben fiktiv freigestellt wird.

Also immer den Gesetzestext hier genau lesen und beachten:
...In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen,...

Weiter, ist der 1. Stelli dann aber verhindert, ggf. auch länger z.B. wegen Urlaub oder AU, kann man nicht den 2. Stelli dauerhaft heranziehen. Hier ginge dann nur die Verhinderungsvertretung des VPSchwb wie sonst auch.

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

Hotte, Stuttgart, Monday, 07.12.2009, 08:42 (vor 6162 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

» PS: Weil Du das Thema "Der 1. Stelli wird zu 100% herangezogen" erwähnt
» hast den Hinweis: Die Heranziehung des 1. Stelli gem. § 95 Abs. 1 Satz 4
» ist nicht gleich zu stellen mit "Freistellung" dieses. Auch wenn er ggf.
» wegen des Umfanges der Aufgaben fiktiv freigestellt wird.

Deswegen hatte ich ja auch bewusst von "herangezogen" geschrieben :-) :-)
LG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

Jürgen Wagner, Niedersachsen, Thursday, 10.12.2009, 09:24 (vor 6159 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
ersteinmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Leider konnte ich durch eine Dienstreise das Forum nicht besuchen und komme erst jetzt zum antworten.
Ich glaube ich muss hier noch Einiges beantworten.

Es handelt sich um die Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes.
Beide Betriebe bleiben in ihrer Rechtsform erhalten.
Nur die Betriebsteile wie Personalabteilung, Abrechnung arbeiten betriebsübergreifend und die Sozialräume werden gemeinschaftlich genutzt.
Die beiden bestehenden Betriebsräte haben per Beschluss festgestellt, dass ein Gemeinschaftsbetrieb besteht und die Geschäftsführung darüber informiert. Also besteht ein Gemeinschaftsbetrieb nach dem BetrVG.
Die Geschäftsleitung hat dem einen Betriebsrat und der Schwebvertretung das Handeln per sofort untersagt und dem Betriebsrat des größeren Betriebes bis zur Neuwahl volle Handlungsgewalt erteilt. Die Geschäftsleitung bezieht sich hier auf das Übergangsmandat des größeren Betriebsrates.

Ich hoffe etwas Licht ins Dunkle gebracht zu haben.

Gruß

Jürgen

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

Wolfgang E., Monday, 07.12.2009, 18:57 (vor 6162 Tagen) @ Jürgen Wagner

Hallo Jürgen,

» Wie sieht es jetzt bei der Schwerbehindertenvertretung aus> Muss vor Ablauf der eigentlichen Periode neu gewählt werden oder langt es, wenn im Oktober bis November 2010 wieder gewählt wird.

vorab folgende Fragen zum unternehmensübergreifenden gemeinsamen Betrieb
nach § 1 Abs. 2 BetrVG, da Deine Angaben für eine Antwort nicht ausreichen:

• Ab wann genau liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
für diesen Gemeinschaftsbetrieb vor nach § 1 Abs. 2 BetrVG>

• Hatte denn jeder der ursprünglich zwei Betriebe jeweils eine
örtliche Schwerbehindertenvertretung oder nur einer der Betriebe>

• Wie viele Beschäftigte hatten jeweils die zwei Betriebe,
bevor der neue Gemeinschaftbetrieb entstand>

• Gibt es derzeit SBV-Stufenvertretungen wie etwa
Gesamt- bzw. Konzern-Schwerbehindertenvertretung>

Kontextlink:
[link=http://books.google.de/books>id=2bqU3ax06pEC&printsec=frontcover&source=gbs_v2_summary_r&cad=0#v=onepage&q=&f=false]Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen[/link]

Gruß
Wolfgang

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

hackenberger, Wednesday, 09.12.2009, 13:17 (vor 6160 Tagen) @ Jürgen Wagner

Hallo Jürgen,

da dieses mit dem Gemeinschaftsbetrieb/ -betriebsrat auch für mich ein neues Thema war, zu dem ich zwar eine Rechtsmeinung hatte, diese aber nicht begründen/ belegen konnte, habe ich mich an eine Fachfrau, eine RA gewandt. Diese hat zu diesem Thema ihre Dissertation (Promotion) geschrieben. Somit kann man diese Aussagen als belastbar ansehen.

Hier ihre Aussage:

Ein Verfahren zur Feststellung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt (oder nicht), kann jederzeit - auch während der laufenden Wahlperiode - eingeleitet werden. Der bisher amtierende Betriebsrat, dessen Wahl dann ja offenbar nicht angefochten wurde, bleibt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, entsprechend auch die Betriebsratsmitglieder. Es finden keine sofortigen Neuwahlen statt, sondern die turnusmäßigen nächsten Wahlen sind dann entlang der festgestellten Strukturen vorzunehmen.

Dieses bedeutet für die SchwbV, es ist hier eine mit den Regelungen zum § 3 BetrVG zu vergleichen, Situation/ Rechtslage. Also eine vom Regelfall (Gesetz) abweichende Betriebsstruktur auf Grundlage eines TV/BV.

Dieses bedeute für die SchwbV, wie ich auch schon in meiner Antwort vom 04.12.09 geschrieben, es gelten zwar gem. § 3 Abweichende Regelungen vom gesetztl. Betriebsbegriff auch für SchwbV. Gültig und durch diese zu beachten, sind sie aber immer erst ab dem nächsten Regelwahltermin. Denn die Amtszeit einer SchwbV dauert regelmäßig immer 4 Jahre (§ 94 SGB IX) und diese Zeit kann nicht verkürzt werden auch nicht durch Tarifvertrag wie beim Betriebsrat bei Anwendung des § 3 BetrVG.

Die SchwbV könnten höchstens vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt der SchwbV und aller Stellis (zeitgleich und am besten auf einem gemeinsamen Schreiben von allen unterzeichnet) herbeiführen.

Dieses würde ich auch so empfehlen, ich habe es als GSchwbV auch so in einem mich/uns (mein Unternehmen) betroffenen Fall so umgesetzt. Dieses auch weil das verbleiben der SchwbV in den alten Strukturen, welche dann ja nicht mit den neuen Strukturen der BR übereinstimmte, ggf. nicht nur ungeschickt hätte sein können, sondern auch zu Problemen in den BR hätte führen können.

Denn es wären dann mehrere SchwbV in den jeweiligen BR gegangen. Jede wäre aber dort nur für ihre schwerbehinderten Menschen (Wähler) zuständig gewesen. Es hätten dann in Sachfragen auch unterschiedliche Meinungen entstehen können. Dieses alles hätte nicht zu einer größeren Akzeptanz und größerem Verständnis geführt.

Daher sollte man auch gelegentlich auf mögliche Auslegung von Rechten verzichten und eine praktische Lösung/ Regelung anstreben.

Feststellung Gemeinschaftsbetrieb Neuwahlen

hackenberger, Thursday, 10.12.2009, 10:17 (vor 6159 Tagen) @ hackenberger

Hallo Jürgen,

erst einmal Danke für die Antworten.

Das Handeln des AG halte ich für nicht mit dem BetrVG vereinbar. Sie auch meine Antwort.

Der BR und auch die SchwbV sollten sich überlegen hier ggf. Fachanwaltliche Unterstützung/ Beratung zu holen.

Der BR könnte sich auch überlegen sich das Buch der Fachanwältin für Arbeitsrecht welche ja zu diesem Thema ihre Doktorarbeit geschrieben hat holen. In der Antwort, Kontextlink, von Wolfgang E. findet man ja einen Link zu diesem [link=http://books.google.de/books>id=2bqU3ax06pEC&printsec=frontcover&source=gbs_v2_summary_r&cad=0#v=onepage&q=&f=false]Buch[/link].

Fakt ist: Die gewählten SchwbV bleiben bis zum Regelwahltermin in ihren Mandaten. Dieses auch, wenn die BR ggf. vorzeitige Neuwahlen durchführen.

Die neuen Strukturen vor den Regelwahlterminen könnten, so ließt man ja auch die Aussage der Fachanwältin, jeweils nur durch die Niederlegung aller Mandate, einschließlich Ersatzmitglieder des BR und Stelli der SchwbV ermöglicht werden.

Neuwahlen vor den Regelwahlterminen ohne vorherige Mandatsniederlegungen führen somit regelmäßig zur Nichtigkeit der dann gewählten betrieblichen Interessenvertretungen.

BR/ SchwbV in neuen Strukturen zwischen den Regelwahlterminen bilden geht nur gem. § 3 BetrVG, nicht aber gem. § 1 BetrVG. Hierbei ist aber zu beachten, dass in tarifierten Unternehmen Betrieben dieses nur mit einem TV geht, nicht per BV. Per BV geht es nur in tariflosen Unternehmen/ Betrieben.

Das gesamte Handeln des AG erweckt in mir den Verdacht, dass es sich hier um Mandatsbehinderung handeln könnte. Also Verstoß gegen § 119 BetrVG (BR) und § 95 Abs. 2 SGB IX (SchwbV). Auch dieses könnte man durch einen RA prüfen und dann ahnden lassen.

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