Hallo Jürgen,
da dieses mit dem Gemeinschaftsbetrieb/ -betriebsrat auch für mich ein neues Thema war, zu dem ich zwar eine Rechtsmeinung hatte, diese aber nicht begründen/ belegen konnte, habe ich mich an eine Fachfrau, eine RA gewandt. Diese hat zu diesem Thema ihre Dissertation (Promotion) geschrieben. Somit kann man diese Aussagen als belastbar ansehen.
Hier ihre Aussage:
Ein Verfahren zur Feststellung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt (oder nicht), kann jederzeit - auch während der laufenden Wahlperiode - eingeleitet werden. Der bisher amtierende Betriebsrat, dessen Wahl dann ja offenbar nicht angefochten wurde, bleibt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, entsprechend auch die Betriebsratsmitglieder. Es finden keine sofortigen Neuwahlen statt, sondern die turnusmäßigen nächsten Wahlen sind dann entlang der festgestellten Strukturen vorzunehmen.
Dieses bedeutet für die SchwbV, es ist hier eine mit den Regelungen zum § 3 BetrVG zu vergleichen, Situation/ Rechtslage. Also eine vom Regelfall (Gesetz) abweichende Betriebsstruktur auf Grundlage eines TV/BV.
Dieses bedeute für die SchwbV, wie ich auch schon in meiner Antwort vom 04.12.09 geschrieben, es gelten zwar gem. § 3 Abweichende Regelungen vom gesetztl. Betriebsbegriff auch für SchwbV. Gültig und durch diese zu beachten, sind sie aber immer erst ab dem nächsten Regelwahltermin. Denn die Amtszeit einer SchwbV dauert regelmäßig immer 4 Jahre (§ 94 SGB IX) und diese Zeit kann nicht verkürzt werden auch nicht durch Tarifvertrag wie beim Betriebsrat bei Anwendung des § 3 BetrVG.
Die SchwbV könnten höchstens vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt der SchwbV und aller Stellis (zeitgleich und am besten auf einem gemeinsamen Schreiben von allen unterzeichnet) herbeiführen.
Dieses würde ich auch so empfehlen, ich habe es als GSchwbV auch so in einem mich/uns (mein Unternehmen) betroffenen Fall so umgesetzt. Dieses auch weil das verbleiben der SchwbV in den alten Strukturen, welche dann ja nicht mit den neuen Strukturen der BR übereinstimmte, ggf. nicht nur ungeschickt hätte sein können, sondern auch zu Problemen in den BR hätte führen können.
Denn es wären dann mehrere SchwbV in den jeweiligen BR gegangen. Jede wäre aber dort nur für ihre schwerbehinderten Menschen (Wähler) zuständig gewesen. Es hätten dann in Sachfragen auch unterschiedliche Meinungen entstehen können. Dieses alles hätte nicht zu einer größeren Akzeptanz und größerem Verständnis geführt.
Daher sollte man auch gelegentlich auf mögliche Auslegung von Rechten verzichten und eine praktische Lösung/ Regelung anstreben.