Beauftragter des Arbeitgebers/Betriebsrat (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Ulrich,
» Mein Problem: Als Beauftragter des AG wurde mir bisher nur mündlich von
» unserem GL unsere Personalchefin benannt. Ein persönliches Gespräch konnte
» bisher nicht stattfinden, nun wird mir ein Telefontermin vorgeschlagen, da
» wegen eines "einstündigen Gespräches meine Anreise von Hamburg nach
» München nicht gerechtfertigt erscheint". Fühle mich dadurch etwas
» abgespeist und würde gerne wissen, ob ich mich darauf einlassen muss, oder
» dann unter Umgehung der Personalchefin, die ja auch noch nicht offiziell
» vom GL als Beauftragte bestellt wurde.
Dieses ist nachvollziehbar. Ob die SchwbV einen Telefontermin wahrnimmt oder nicht ist ihre Entscheidung. Gleiches gilt für die Art/ Umfang und Inhalt der Mandatswahrnahme. Die SchwbV ist eine eigenständige MA-Vertretung auf eigener Rechtgrundlage.
Hier gibt es auch kein Direktionsrecht des AG oder Mitbestimmung etc. des AG oder BR.
Der AG hat ein Bestellungspflicht und auch ein Pflicht der Bekanntmachung des BASchwb ge. § 98 SGB IX. Leider ist die Nichtbeachtung nirgends mit Ordnungsmaßnahmen belegt. Also, einfach einmal den Gesetzestext und die Kommentierung hierzu lesen.
Auch den BASchwb einmal darauf hinweisen, dass sollte er seinen Pflichten gem. § 98 SGB IX nicht nachkommen, dieses auch mit dem § 156 Abs.1 SGB IX bedroht sein kann, also bis zu 10.000,- Ordnungsgeld gegen Ihn persönlich, den BASchwb, was nicht durch den AG geheilt werden darf.
» lieber gleich einen Termin mit der GL vereinbaren sollte.
Könnte sinnvoll sein. Ich rate grundsätzlich immer VPSchwb, nach der Wahl ein persönliches Gespräch mit der GL zu suchen. Ist die GL hierzu nicht bereit, dann sollte man die Teilnahme am Gespäch des AG mit dem BR gem. § 74 BetrVG dazu nutzen.
» Des Weiteren erwartet der BR Vorsitz von mir die Meldung der Teilnehmer
» der SBV (VP, 1. stv,2.stv) vor den BR/BA Sitzungen, um "eine langfristige
» Planung zu gewährleisten".
Dieses kann der BR/ BRV nicht verlangen. Er hat die SchwbV einzuladen, also Einladung an den VPSchwb, das weitere ist dann ihre Angelegenheit.
» Ich bin der Auffassung, dass die Einladung zur BR Sitzung grundsätzlich
» an mich gehen muss, und die Benennung meiner Abwesenheitsvertretung kein
» meldepflichtiger Tatbestand ist.
» Auch hier bitte ich um Auskunft, ob ich die Sachlage richtig einschätze.
Ja, so ist es.
NB: Der Beauftragte des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) ist namentlich in der jährlichen Anzeige des Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe einzutragen. Diese Anzeige hat der Arbeitgeber jährlich unaufgefordert bis spätestens 31.03. der Schwerbehindertenvertretung zu übermitteln (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
PS: Bitte im Profil noch ergänzen, welches Recht zur Anwendung kommt. Ich denke es ist wohl das BetrVG.