Gleichstellungsbeauftragte als SBV? (Allgemeines)
Hallo Marie,
auch hier hilft wie so oft ein Blick ins Gesetz/ Kommentar; hier zum § 94 SGB IX.
Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar hieru.
§ 94 SGB IX, Rn 50
Ausgenommen von der Wählbarkeit zur Vertrauensperson bzw. zum Stellvertreter sind nach Abs. 3 Satz 2 weiter alle Angehörigen des Betriebs oder der Dienststelle, die dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, die Behördenleiter und ihre Vertreter nach § 7 BPersVG (vgl. auch Riebe BehindertenR 1995, 183) sowie die Gerichtspräsidenten. Auch der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gemäß § 98 SGB IX ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar (VG Aachen Beschluss vom 25. November 1999 = PersR 2000, 131).
PS:
So nun wurde Dir geholfen, daher helfe auch mir nun bitte.
Lese also bitte unbedingt einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." und beachte diesen. Also, auch bitte [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=293]Dein Profil[/link] ergänzen.
Also folgende Angaben ergänzen:
Ort (Bundesland):
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten): (hier bitte alle Pkt. in der Klammer beachten und soweit zutreffen ergänzen)