Umgang mit leistungseminderten Mitarbeitern (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 27.01.2010, 08:36 (vor 6113 Tagen) @ Elkchen

Hallo Elkchen,

leider ergibt sich aus Deinem Profil nicht welches Recht BPersVG xPersVG (Bay.) oder BetrVG zur Anwendung kommt. Daher kann man leider nicht optimal antworten.

Daher nur einmal einige grundsätzliche Hinweise/ Anmerkungen.

Zu erst diesen sehr wichtigern Hinweis.
» vorbereitendes Gespräch mit der Leitung über den Umgang mit
» leistungsgeminderten Mitarbeitern gesprochen.
Hieraus eine Zuständigkeit der SchwbV zu reklamieren macht mir einige Probleme. Probleme, weil man den falschen Eindruck gewinnen könnte, dass leistungsgeminderten Mitarbeiter mit schwerbehinderten/ gleichgestellten Mitarbeitern gleichgestellt wird. Dem ist nicht so, was wir ja alle wissen.

Weiter auch, die SchwbV hat nicht das Recht an allen Gesprächen, welche ein BR-Mitglied mit dem AG führt beratend teilzunehmen.

Das Teilnahmerecht setzt immer das Thema "entscheidungsfähiges Gremium" voraus.

Betreffend des Teilnahmerechtes an Gesprächen mit dem AG hat das LAG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 3 TaBV 26/08, vom: 2008/09/10 entschieden.
Leitsätze:
Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/ Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.

Das LAG München hat im Beschluss 5 TaBV 36/08 folgendes entschieden:
Dem Beteiligten (gem. hier PR/AG) zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind
.

Die SchwbV ist gem. § 95 Abs.2 SGB IX vom AG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern es Schwerbehinderte AN im Einzelnen oder in der Gruppe betrifft. Maßnahmen des AG ohne vorherige Beachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX sind für die Dauer von 7 Tagen auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen.

Die SchwbV hat das Recht jederzeit selbst auf den AG zuzugehen und Gesprächsbedarf anzumelden.

Beschluss LAG München hat im Beschluss 5 TaBV 36/08
Beschluss LAG Schleswig-Holstein, 3 TaBV 26/08, v. 2008/09/10
Forumsbeiträge zum Thema:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10108#p10109]PR-Sitzung als "Telefonkonferenz"[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9008#p9016]Beschluss einer Betriebsvereinbarung[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1142&PHPSESSID=4fb6fc36f0be4feec75bdb2eab1b2b41]Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen[/link]

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Fazit: Sind hier auch gleichgestellte/ schwerbehinderte Mitarbeiter betroffen, ist die SchwbV gem. § 95 Abs.2 SGB IX u beteiligen. Wir also, vom BR/PR ein Ausschuss mit einer Aufgabe zur selbstständigen Erledigung beauftragt besteht ein beratendes Teilnahmerecht.

PS: Bitte Profil zur Frage "anzuwendendes Recht ergänzen"


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