Wiedereinstellungsgarantie (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Thursday, 18.02.2010, 12:50 (vor 5190 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

Aufhebungsverträge unterliegen nicht dem § 85 SGB IX. Aber dem § 95 Abs. 2 SGB IX, der BR wird ja "nur" informiert.

Ob unbefristete Rentenbescheide nochmals verändert werden können, kann nur rechtsverbindlich die Deutsche Rentenversicherung erkären. Solche Aussagen sollte man sich auch schriftlich geben lassen.

Der betroffenen AN sollte sich unbedingt fachlich beraten lassen, also Anwalt oder ggf. bei VdK (www.vdk.de).

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Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer (§§ 85-92 SGB IX)


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