Zuständigkeit der SBV bei Betriebsschließungen? (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 09.04.2005, 11:11 (vor 6961 Tagen) @ Claudia J.

Hallo Claudia,

ja auch in allen Punkten/Themen zum Betriebsübergang ist nicht nur der BR sondern auch die SchwbV zu beteiligen.

Bei einem Betreibsübergang gelten sofern im aufnehmenden Betrieb es nicht zu gleichen Sachverhalt auch kollektivrechtliche Regelungen gelten die alten für 1 Jahr weiter.

Es geht nun hier u.a. darauf zu achten, dass alle geltenden betriebl. Regelungen (z.B. Integrationsvereinbarung usw.) für Schwbs weiter Bestand haben und auch Anwendung finden. Offmals (so war es zu mindest in meinem Unternehmen) wird auch eine besondere BV erstellt in welcher alle geltenden Regelungen, welche somit auch weiter Bestand haben/haben sollen augeführt werden erstellt.

Es geht auch darauf zu achten dass sofern im aufnehmenden Betrieb auch Schwerbehinderten sind eine Integration stattfindet.

Also, lasse dich in das ganze Verfahren einbinden.


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