Freistellungsanspruch GSBV (Freistellung)

hackenberger, Friday, 05.03.2010, 10:50 (vor 5175 Tagen) @ ke061005

Hallo "ke061005",

das Thema Freistellung ist in den §§ 96 und 97 SGB IX geregelt. Bei der Ermittlung der Zahl auf GSchwbV-Ebene, werden die schwerbehinderten/ gleichgestellten AN gezählt für welche die GSchwbV auf Grund einer nicht vorhandenen/ gewählte SchwbV (örtl.) sie das örtl. Mandat gem. § 97 Abs. 6, Satz 1 SGB IX, weiter die örtl. VPSchwb/ SchwbV. Alles Weitere wäre Verhandlungssache. Zu berücksichtigen wären weiter die Zeiten für die Teilnahme an den GBR-Gremien und sofern man auch das örtl. Mandat gem. § 97 Abs. 6, Satz 1 SGB IX wahrnimmt auch die Zeiten für die Teilnahme an BR-Gremien.

An sonsten gelten die gleichen Regelungen wie für SchwbV, also ab- und anmelden für die Wahrnehmung der Mandatsarbeit.


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