Wahlberechtigung; Nachfrist, Schwerbehinderung (Wahlen)
» Darf ein Mitarbeiter in der dreimonatigen Nachfrist nach Ablauf seines Ausweises noch wählen>
Hallo Acryler,
hier gilt das Entsprechende wie beim Zusatzurlaub, wenn die Voraussetzungen des § 116 SGB IX vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/116.html
Also ein Monat Rechtsbehelfsfrist + drei Kalendermonate Nachfrist
"Zusatzurlaub bei Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft: Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, solange die Schwerbehinderteneigenschaft fortdauert. Bei einer Herabstufung auf einen GdB von weniger als 50 besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auf jeden Fall bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wurde (§ 116 Abs. 1 SGB IX)."
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-238/i.html
Gruß,
Wolfgang