Hallo Doris
» Deine Annahme mit einem "vertretungslosen Betrieb" liegt hier gerade nicht vor (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX), weil im Unternehmen eine SBV-Stufenvertretung existiert, nämlich eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung mit allen Aufgaben einer örtlichen SBV. Zu diesen Aufgaben gehört natürlich auch das SBV-Vorrecht (Privileg), etwa zu einer Wahlversammlung einzuladen oder einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen. Vgl. dazu sinngemäß auch Abschnitt 1.4 der Wahlbroschüre.
Du hast recht. Im Knittel-Onlinekommentar zum SGB IX und zur Wahlordnung fand ich folgendes:
......
73 Ist die Wahl im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen, hat die Schwerbehindertenvertretung nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen d. h. ohne Wahl zu berufen , der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die Wahl vorbereitet und durchführt. Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten; einer oder eine von ihnen ist zum Vorsitz zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen nicht schwerbehinderte Menschen sein.
74 Ist keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, können auch die betriebliche Interessenvertretung, das Integrationsamt oder mindestens drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung einberufen, in der ein Wahlvorstand gewählt werden soll (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO). Die zur Einladung entschlossenen Wahlberechtigten haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen erteilt (vgl. www.integrationsaemter.com/webcom/show_article.php/_c-633/_nr-1/i.html, im Folgenden zitiert BIH Fragen und Antworten).
Kein Einladungsrecht haben die im Betrieb bzw. der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften.
74a Derartige konkurrierende Einladungsrechte hängen aber vom Nichtvorhandensein einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle ab. Als vorhanden im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 SchwbVWO muss auch eine Schwerbehindertenvertretung angesehen werden, wenn sie zwar im Betrieb oder der Dienststelle nicht gewählt worden ist, aber als Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 1 oder als Konzernschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen kraft gesetzlichen Auftrags vertritt (LPK-SGB IX / Düwell § 93 Rdnr. 20)......
Dieser Kommentar überrascht mich etwas.
LG
Hotte