Nachwahl (Wahlen)

gsbv, Bayern, Friday, 26.03.2010, 14:54 (vor 6053 Tagen)

Liebes Forum,

obwohl ich schon über ein Jahrzehnt als SBV gewählt bin, stosse auch ich bei besonderen Fragen an meine Wissensgrenze.

Letztes Jahr ist ein SB-Vertreter eines Tochterbetriebes zum Rücktritt aufgefordert worden, was dann auch geschehen ist. Die Umstände zuerklären warum, will ich mir sparen, die Zeit und das "Papier" würden nicht ausreichen. Nur noch erwähnt, dies wäre nicht der erste "Rücktritt" innerhalb von 4 Jahren.

Ich als GSBV habe damals den BR Vorsitzenden zur Wahlversammlung aufgefordert um eine vorgezogene SB-Wahl durchzuführen, denn es gab keinen Stellvertreter.

Diese vorgezogene Wahl hat nie statt gefunden, sondern der BR-Vorsitzende und sein Stellvertreter haben sich zu "Interims-Vertreter der SB" ernannt.

Heute nun erhalte ich von einem betroffenen sb Kollegen aus diesem Betrieb eine Mail, in der er dem BR und seinem Stellvertreter das Misstrauen ausspricht und mich GSBV um Hilfe und Unterstützung bittet.

Er bat auch um äußerste Diskretion, da er sonst Unannehmlichkeiten befürchtet.

Wie verhalte ich mich nun>

Vielen Dank
GSBV

Nachwahl

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 26.03.2010, 16:36 (vor 6053 Tagen) @ gsbv

Hallo,

Du hast die Dinge ganz schön schleifen lassen.
Zum Einen hättest Du Dir diese Usurpation der SBV durch den BRV gar nicht gefallen lassen müssen. Schließlich wärst Du eindeutig direkt zuständig gem. § 97 Abs. 6 SGB IX für diesen Betrieb. Warum hast Du das nicht klargestellt >
Die Wahl hättest Du auch selbst initiieren können, indem Du mal aufgrund Deiner Zuständigkeit eine Versammlung der sbM einberufen hättest. Dann hättest Du auf dieser Versammlung versuchen können, die notwendigen drei Wahlberechtigten zur Einberufung einer Versammlung zu finden.
Außerdem hättest Du jederzeit das IA bitten können, gem. § 94 Abs. 6 eine Versammlung zur Bildung eines Wahlvorstands einzuberufen.

Eigentlich eine Menge Handlungsmöglichkeiten, die sich sehr direkt aus dem Gesetz ergeben und gar nicht so exotisch sind.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zwischenwahlen

Doris, Friday, 26.03.2010, 21:24 (vor 6053 Tagen) @ albarracin

» Dann hättest Du auf dieser Versammlung versuchen können, die notwendigen drei Wahlberechtigten zur Einberufung einer Versammlung zu finden.

Hallo Wolfgang,

Deine Auffassung hierzu ist nicht zutreffend: Die Einberufung durch drei Wahlberechtigte kommt hier nicht in Frage. Denn für die Einberufung der Wahlversammlung ist vorrangig die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, nicht aber drei Wahlberechtigte und auch nicht der Personalrat. Diese wären hier ausnahmsweise nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe, oder wenn eine SBV-Stufenvertretung Ihrer Verpflichtung nicht nachkäme.

Sollte hingegen das förmliche Wahlverfahren gelten, wäre es gleichfalls vorrangige Angelegenheit der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung, einen Wahlvorstand zu bestellen entsprechend § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Die Wahl eines Wahlvorstands kommt hier nicht in Frage. Drei Wahlberechtigte bzw. der Betriebsrat wären hier nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe, oder wenn eine amtierende SBV-Stufenvertretung ihre gesetzliche Verpflichtung dazu ignorieren würde und untätig bliebe.

NB: Auch bei Betriebsrats-Wahlen ist ggf. die Stufenvertretung des Betriebsrats berechtigt, einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen, wenn z.B. der örtliche Betriebsrat seiner Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt nach § 16 Abs. 3 BetrVG oder wenn bisher noch kein örtlicher Betriebsrat existiert nach § 17 Abs. 1 BetrVG.

--
Viele Grüße
Doris

Zwischenwahlen

Hotte, Stuttgart, Monday, 29.03.2010, 08:29 (vor 6051 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

» Denn für die Einberufung der Wahlversammlung ist vorrangig die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung zuständig analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, nicht aber drei Wahlberechtigte und auch nicht der Personalrat.

Mir ist nicht ganz klar, woher du diese Rechte der GSBV ableitest >
Die Wahlordnung ist doch ziemlich eindeutig

» Sollte hingegen das förmliche Wahlverfahren gelten, wäre es gleichfalls vorrangige Angelegenheit der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung, einen Wahlvorstand zu bestellen entsprechend § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Die Wahl eines Wahlvorstands kommt hier nicht in Frage. Drei Wahlberechtigte bzw. der Betriebsrat wären hier nur dann am Zuge nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gäbe.

Auch in diesem fall sehe ich nicht die Bevorrechtigung der GSBV einen Wahlvorstand zu bestellen.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Zwischenwahlen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 29.03.2010, 14:54 (vor 6050 Tagen) @ Hotte

Hallo Doris,

auch mich würde interessieren, worauf du deine Meinung stützt.

§ 1 Abs. 2 und 19 Abs. 2 SchwbVWO sind m. E. als abschließend zu betrachten, d. h. andere als dort genannte Stellen können nicht in einem vertretungslosen Betrieb zur Wahlversammlung einladen.

Für irgendwie geartete Analogieschlüsse gibt weder § 1 Abs. 1 noch § 19 Abs. 1 irgendetwas her, da diese sich durch die Verwendung von "ihrer Amtszeit" eindeutig nur darauf beziehen, daß eine SBV die Wahl ihrer eigenen Nachfolge-SBV einzuleiten hat. Sonst steht da gar nix.

Es wäre zwar sicherlich wünschenswert, daß eine Stufenvertretung auch die Wahl "nachrangiger" SBV'en initiieren könnte, aber es ist m. E. nicht zulässig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zwischenwahlen

Doris, Monday, 29.03.2010, 18:36 (vor 6050 Tagen) @ albarracin

» § 1 Abs. 2 und 19 Abs. 2 SchwbVWO sind m. E. als abschließend zu betrachten, d. h. andere als dort genannte Stellen können nicht in einem vertretungslosen Betrieb zur Wahlversammlung einladen.

Hallo Wolfgang,

Deine Auffassung ist weiterhin rechtlich unzutreffend:

Deine Annahme mit einem "vertretungslosen Betrieb" liegt hier gerade nicht vor (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX), weil im Unternehmen eine SBV-Stufenvertretung existiert, nämlich eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung mit allen Aufgaben einer örtlichen SBV. Zu diesen Aufgaben gehört natürlich auch das SBV-Vorrecht (Privileg), etwa zu einer Wahlversammlung einzuladen oder einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen, da ja sonst die gesetzlichen Rechte der SBV-Stufenvertretung nach § 97 Abs. 6 SGB IX ignoriert bzw. umgangen würden. Vgl. sinngemäß auch Abschnitt 1.4 der Wahlbroschüre der Integrationsämter.

--
Viele Grüße
Doris

Zwischenwahlen

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 30.03.2010, 10:23 (vor 6050 Tagen) @ Doris

Hallo Doris

» Deine Annahme mit einem "vertretungslosen Betrieb" liegt hier gerade nicht vor (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX), weil im Unternehmen eine SBV-Stufenvertretung existiert, nämlich eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung mit allen Aufgaben einer örtlichen SBV. Zu diesen Aufgaben gehört natürlich auch das SBV-Vorrecht (Privileg), etwa zu einer Wahlversammlung einzuladen oder einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen. Vgl. dazu sinngemäß auch Abschnitt 1.4 der Wahlbroschüre.

Du hast recht. Im Knittel-Onlinekommentar zum SGB IX und zur Wahlordnung fand ich folgendes:
......
73 Ist die Wahl im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen, hat die Schwerbehindertenvertretung nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen – d. h. ohne Wahl zu berufen –, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die Wahl vorbereitet und durchführt. Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten; einer oder eine von ihnen ist zum Vorsitz zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen nicht schwerbehinderte Menschen sein.

74 Ist keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, können auch die betriebliche Interessenvertretung, das Integrationsamt oder mindestens drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung einberufen, in der ein Wahlvorstand gewählt werden soll (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO). Die zur Einladung entschlossenen Wahlberechtigten haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen erteilt (vgl. www.integrationsaemter.com/webcom/show_article.php/_c-633/_nr-1/i.html, im Folgenden zitiert „BIH Fragen und Antworten“).


Kein Einladungsrecht haben die im Betrieb bzw. der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften.


74a Derartige konkurrierende Einladungsrechte hängen aber vom Nichtvorhandensein einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle ab. Als vorhanden im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 SchwbVWO muss auch eine Schwerbehindertenvertretung angesehen werden, wenn sie zwar im Betrieb oder der Dienststelle nicht gewählt worden ist, aber als Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 1 oder als Konzernschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen kraft gesetzlichen Auftrags vertritt (LPK-SGB IX / Düwell § 93 Rdnr. 20)......

Dieser Kommentar überrascht mich etwas.

LG
Hotte

--
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Zwischenwahlen

hackenberger, Thursday, 01.04.2010, 01:17 (vor 6048 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte, albarracin, GSBV,

ich habe nun nach meinem Urlaub die Fragen und Antworten "nur" überflogen,
da ich über 300 eMails zu lesen habe ;-)

Daher nur folgenden kurzen Hinweis,
vielleicht ist es ja auch alles schon gesagt worden.

Doch ich muss hier Doris unbedingt und zwingend beipflichten. Existiert eine GSBV, also Stufenvertretung, gibt es keinen vertretungslosen Betrieb, es kann daher nur von dieser eine Wahl veranlasst werden. Oder vielmehr es ist ihre Pflicht/ Aufgabe, eine Wahl anzugehen.

Zwischenwahlen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 01.04.2010, 13:54 (vor 6047 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ich muß jetzt auch zurückrudern. Ich habe jetzt auch im "Neumann/Pahlen" einen Nebensatz gefunden (Rn 34 zu § 94), der Doris rechtgibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nachwahl

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 26.03.2010, 18:06 (vor 6053 Tagen) @ gsbv

Hallo,

» Letztes Jahr ist ein SB-Vertreter eines Tochterbetriebes zum Rücktritt
» aufgefordert worden,
Die VP oder der Vertreter>

» Ich als GSBV habe damals den BR Vorsitzenden zur Wahlversammlung
» aufgefordert um eine vorgezogene SB-Wahl durchzuführen, denn es gab keinen
» Stellvertreter.
Wenn du gemerkt hast, dass er nicht reagiert hättest du oder 3 Wahlber. oder das IA die Wahl einleiten können.
Wenn nur der Vertreter zurückgetreten ist - siehe hier

» Diese vorgezogene Wahl hat nie statt gefunden, sondern der BR-Vorsitzende
» und sein Stellvertreter haben sich zu "Interims-Vertreter der SB" ernannt.
Ist nicht möglich.

» Heute nun erhalte ich von einem betroffenen sb Kollegen aus diesem Betrieb
» eine Mail, in der er dem BR und seinem Stellvertreter das Misstrauen
» ausspricht und mich GSBV um Hilfe und Unterstützung bittet.
Er kann ihm nur als BR das Mißtrauen aussprechen. Da er als SBV nie gewählt wurde habt ihr immer noch einen SBV-losen Betrieb.

» Wie verhalte ich mich nun>
Wahlen einleiten.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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