Mitteilung gem. § 80 SGB IV (Allgemeines)
Hallo "Obelix"
das Gesetz/ der Gesetzestext ist doch hier im § 80 SGB IX ziemlich klar und eindeutig!
§ 80 SGB IX
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
Abs. 2
.....3 Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
Aber in meinem Konzern, wurde diese Meldung auch zentral gefertigt und mir als GSchwbV zur Verfügung gestellt. Also auch einmal ggf. mit der GSchbV klären.
Doch der Anspruch besteht örtlich, so das Gesetz.