Teilzeit- und Befristungsgesetz (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 12.04.2010, 12:32 (vor 6038 Tagen) @ Wilfried

Hallo Wilfried,

das Gesetz sieht als Anspruch nur unbefristete Teilzeit vor, so auch vom BAG bestätigt. Daher wird auch teils geraten, Teilzeit möglichst mit dem AG stets "nur" befristet zu beantragen. Der AG muss diesem aber nicht zustimmen.

Stimmt der AG diesem so dann zu, kehrt der AN automatisch nach Ablauf wieder in die Vollzeit zurück, es ist dann (die Rückkehr) auch KEIN Fall der Mitbestimmung. Also auch keine Fall des § 99 BetrVG oder § 95 Abs.2 SGB IX. Mann könnte dann aber auch mit dem AG eine Verlängerung der befristeten Teilzeit verhandeln.

Ist die Teilzeit unbefristet beantragt/ bewilligt worden, hilft leider nur der § 9 des Teilzeit und Befristungsgesetz weiter.

Da hier aber möglicher weise 2 konkurrierende Ansprüche gegeben sind, könnte auch ich mir vorstellen, dass der Anspruch des Azubi vorrangig ist, da es hier darum geht überhaupt einen Job zu bekommen und im anderen Fall "nur" um eine Aufstockung.


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