Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit (Allgemeines)
Hallo,
was kann man als SBV unternehmen, wenn der Arbeitgeber freie Stellen nicht an die Agentur für Arbeit meldet>
Heinrich, Friday, 16.04.2010, 18:53 (vor 6034 Tagen)
Hallo,
was kann man als SBV unternehmen, wenn der Arbeitgeber freie Stellen nicht an die Agentur für Arbeit meldet>
hackenberger, Friday, 16.04.2010, 19:09 (vor 6034 Tagen) @ Heinrich
Hallo Heiner,
ein leider bekanntes Thema, welches viele SchwbV kennen.
Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel Kommentar[/link] zum § 81 SGB IX, Rn 19
Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies - anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten - keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 156 SGB IX dar.
Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Auch steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht entsprechend § 99 Abs. 2 BetrVG zu (vgl. BAG Beschluss vom 14. November 1989 1 ABR 88/88 = BAGE 63, 226 = BehindertenR 1990, 111 = NZA 1990, 368; BAG Beschluss vom 10. November 1992 a. a. O.; ErfK / Rolfs Rdnr. 1; Düwell BB 2001, 1527 [1528 f.]; a. A. für das LPVG BW: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13. Dezember 1988 15 S 2173/88 = PersR 1990, 149 = Zeitschrift für Kommunalfinanzen [ZKF] 1989, 107).
Die Verletzung der Prüfungs-/Meldepflicht kann aber ggf. indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht gem. § 71 SGB IX nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
....... und zwar über den § 71 SGB IX "Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"
§ 71 Abs. (1) 1 Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
§ 156 Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Satz 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt
Also, erfüllt der AG die Pflichtquote nicht, und handelt vorsätzlich oder fahrlässig, dann kommt der § 156 (1) zur Anwendung. Die Nichtbeachtung des § 81 (1) kann man als "vorsätzlich oder fahrlässig" auslegen.
Letztlich wäre der Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz indirekt, unabhängig von der Pflichtquote, auch über den Satz 6 des § 81 Abs1. i.V. mit § 95 Abs.2 sanktionsfähig.
Denn der AG muss in diese Prüfung die SchwbV und BR/PR einbeziehen.
Denn wenn AG die freie zu besetzende Stelle nicht der Agentur für Arbeit melden, unterlassen sie i.d.R. auch die Prüfung und die Einbeziehung der SchwbV und BR/PR.
Dieses ist dann wegen Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein sanktionsfähiger Sachverhalt gem. § 156 Abs. 1 Satz 9. Da es eine Maßnahme welche die Gruppe der Schwerbehinderten betrifft ist.
Letztlich hätte der BR/PR im Rahmen seiner Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG bei der Einstellung ein Recht der Zustimmungsverweigerung, wegen Verstoßes gegen ein Gesetz "unterlassenen der erforderlichen Überprüfung nach § 81 Abs. 1 SGB IX der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gemäß Abs. 2 Nr. 1 (BAG 14. 11. 89, DB 90, 636; 10. 11. 92, NZA 93, 376; s. Rn. 175). Das Gleiche gilt für die Berufung auf Diskriminierungsverbote gemäß § 76 (LAG Frankfurt 16. 12. 74, DB 75, 2329) oder § 611 a BGB (Hanau/Adomeit, S. 172; vgl. Rn. 175)", sofern es sich um eine externe Besetzung der freien Stelle handelt.
Wichtig ist hier auch die Zusammenarbeit mit dem BR/ PR gem. § 99 SGB IX und dass der BR gem. § 93 SGB IX und § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 99 BetrVG seine Aufgaben wahrnimmt.
Zu prüfen wäre auch die Möglichkeit arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren. In diesem Zusammenhang sind mir aber leider keine bekannt. Doch für den BR sehe ich es als sicher möglich an. Bei der SchwbV zu mindest indirekt, wegen Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein Beschlussverfahren möglich.
Hiweis:
Was können Punkte dieser Prüfungspflich gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 sein>
Also nicht nur die Meldung freier Stellen an die AfA sondern auch die bei jedem freien zu besetzenden Ap die (Einzel/Einzelplatz)Pflicht der Prüfung ist der Ap zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten (Achtung hier gibt es ja unterschiedliche Art/ Gründe für eine Behinderung, wie z.B. Querschnitt/Blindheit/Taubheit usw.) geeignet, welche Anforderungen auch besondere machbare notwendige Nachumrüstung würde ggf. an den Ap gestellt. Der AG darf sich nicht einfach darauf berufen ALLE Ap sind geeignet, dass haben die Gerichte bereits festgestellt. Daher kann es sogar sein, dass ein Ap vielleicht vor Jahren noch nicht geeignet war, heute aber aus verschiedenen Gründen geeignet ist. Sei es durch Weiterentwicklungen von tech. möglichen Hilfen oder durch dem AG im Rahmen seines Direktionsrechtes mögliche Organisatorische Maßnahme.