Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit (Allgemeines)

Heinrich, Friday, 16.04.2010, 18:53 (vor 6034 Tagen)

Hallo,

was kann man als SBV unternehmen, wenn der Arbeitgeber freie Stellen nicht an die Agentur für Arbeit meldet>

Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

hackenberger, Friday, 16.04.2010, 19:09 (vor 6034 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

ein leider bekanntes Thema, welches viele SchwbV kennen.

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel Kommentar[/link] zum § 81 SGB IX, Rn 19

Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies - anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten - keine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 156 SGB IX dar.

Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Auch steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht entsprechend § 99 Abs. 2 BetrVG zu (vgl. BAG Beschluss vom 14. November 1989 – 1 ABR 88/88 = BAGE 63, 226 = BehindertenR 1990, 111 = NZA 1990, 368; BAG Beschluss vom 10. November 1992 a. a. O.; ErfK / Rolfs Rdnr. 1; Düwell BB 2001, 1527 [1528 f.]; a. A. für das LPVG BW: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13. Dezember 1988 – 15 S 2173/88 = PersR 1990, 149 = Zeitschrift für Kommunalfinanzen [ZKF] 1989, 107).

Die Verletzung der Prüfungs-/Meldepflicht kann aber ggf. indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht gem. § 71 SGB IX nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

....... und zwar über den § 71 SGB IX "Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"

§ 71 Abs. (1) 1 Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

§ 156 Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Satz 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt

Also, erfüllt der AG die Pflichtquote nicht, und handelt vorsätzlich oder fahrlässig, dann kommt der § 156 (1) zur Anwendung. Die Nichtbeachtung des § 81 (1) kann man als "vorsätzlich oder fahrlässig" auslegen.

Letztlich wäre der Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz indirekt, unabhängig von der Pflichtquote, auch über den Satz 6 des § 81 Abs1. i.V. mit § 95 Abs.2 sanktionsfähig.

Denn der AG muss in diese Prüfung die SchwbV und BR/PR einbeziehen.

Denn wenn AG die freie zu besetzende Stelle nicht der Agentur für Arbeit melden, unterlassen sie i.d.R. auch die Prüfung und die Einbeziehung der SchwbV und BR/PR.

Dieses ist dann wegen Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein sanktionsfähiger Sachverhalt gem. § 156 Abs. 1 Satz 9. Da es eine Maßnahme welche die Gruppe der Schwerbehinderten betrifft ist.

Letztlich hätte der BR/PR im Rahmen seiner Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG bei der Einstellung ein Recht der Zustimmungsverweigerung, wegen Verstoßes gegen ein Gesetz "unterlassenen der erforderlichen Überprüfung nach § 81 Abs. 1 SGB IX der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gemäß Abs. 2 Nr. 1 (BAG 14. 11. 89, DB 90, 636; 10. 11. 92, NZA 93, 376; s. Rn. 175). Das Gleiche gilt für die Berufung auf Diskriminierungsverbote gemäß § 76 (LAG Frankfurt 16. 12. 74, DB 75, 2329) oder § 611 a BGB (Hanau/Adomeit, S. 172; vgl. Rn. 175)", sofern es sich um eine externe Besetzung der freien Stelle handelt.

Wichtig ist hier auch die Zusammenarbeit mit dem BR/ PR gem. § 99 SGB IX und dass der BR gem. § 93 SGB IX und § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 99 BetrVG seine Aufgaben wahrnimmt.

Zu prüfen wäre auch die Möglichkeit arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren. In diesem Zusammenhang sind mir aber leider keine bekannt. Doch für den BR sehe ich es als sicher möglich an. Bei der SchwbV zu mindest indirekt, wegen Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein Beschlussverfahren möglich.

Hiweis:
Was können Punkte dieser Prüfungspflich gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 sein>

Also nicht nur die Meldung freier Stellen an die AfA sondern auch die bei jedem freien zu besetzenden Ap die (Einzel/Einzelplatz)Pflicht der Prüfung ist der Ap zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten (Achtung hier gibt es ja unterschiedliche Art/ Gründe für eine Behinderung, wie z.B. Querschnitt/Blindheit/Taubheit usw.) geeignet, welche Anforderungen auch besondere machbare notwendige Nachumrüstung würde ggf. an den Ap gestellt. Der AG darf sich nicht einfach darauf berufen ALLE Ap sind geeignet, dass haben die Gerichte bereits festgestellt. Daher kann es sogar sein, dass ein Ap vielleicht vor Jahren noch nicht geeignet war, heute aber aus verschiedenen Gründen geeignet ist. Sei es durch Weiterentwicklungen von tech. möglichen Hilfen oder durch dem AG im Rahmen seines Direktionsrechtes mögliche Organisatorische Maßnahme.

Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

Heinrich, Friday, 16.04.2010, 22:05 (vor 6034 Tagen) @

Hallo,

Danke für die Hinweise. Wer hat denn schon einmal was unternommen und Erfolg gehnat> Was habt ihr wie getan>

Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

hackenberger, Friday, 16.04.2010, 22:46 (vor 6034 Tagen) @

Hallo,

sofern der AG die Pflichtqoute nicht erfüllt muss er auch § 81 Abs. 1

Sätze 7,8 und 9 beachten:

7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Beachtet er diese Sätze des § 81 Abs. 1 nicht, sind wir wieder im Anwendungsbereich des § 156 SGB IX.

§ 156 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

........
7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert oder
9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört.


PS: Auch wichtig!
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht für die SchwbV sind wichtig und unerlässlich.

Zum erforderlichen Wissen der Vertrauenspersonen gehören ebenso Grundlagenkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts sowie Kenntnisse in technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen notwendig sind.

Auch kann Spezialwissen zu verschiedenen Themen erforderlich im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sein, wenn sie eine gewisse Aktualität im Betrieb haben oder in absehbarer Zeit bekommen. Wenn beispielsweise im Betrieb Personal abgebaut werden soll, ist nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern auch für die Schwerbehindertenvertretung der Besuch einer Schulung zu diesem Thema notwendig, sofern noch kein entsprechendes Wissen vorhanden ist.

Bei der Beurteilung, ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ein eigener Beurteilungsspielraum zu.

Insoweit hat sie ggf. einen eigenen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung und Übernahme der Kosten für eine solche Schulung.

Daher; Den Rechtsansprch auf entsprechende Seminare unbedingt nutzen. Denn dann kann man auch besser, evektiver mit dem BR reden und auch diesen auf seine Pflichten und Möglichkeiten hinweisen ;-)

Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

marfae, Thüringen, Thursday, 16.09.2010, 08:45 (vor 5881 Tagen) @

» Und: es geht nicht alleine darum, freie Stelen der AfA zu melden! Es geht
» darum, zu prüfen, zunächst ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten
» besetzt werden könnte und anschließend ist bei der AfA zu checken, ob ein
» arbeitsloser Schwerbehinderter auf das Stellenprofil passt Bei dieser
» Prüfung MUSST du beteiligt werden. Ferner ist im §81 ausdrücklich auch von
» IFD die Rede. Also AfA ist Minimallösung. Einfach in die Datenbank stellen
» ist aber keine Prüfung! Das Prüfungsergebnis müsste dann dem BR zur
» Stellungnahme vorgelegt werden. So wäre es korrekt - und bei wem läuft es
» so>
»
» Susanne

Hallo Susanne,

habe mit Interesse diesen Thread gelesen und daran knüpt sich für mich gleich eine aktuelle Frage an. Nach Deinen Aussagen reicht es nicht, dass die Personaler die Ausschreibung ans AA senden. Muss hier vom AA oder IFD eine Antwort vom Personalbüro abgefordert werden>

Viele Grüße Mario

Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

marfae, Thüringen, Thursday, 16.09.2010, 10:02 (vor 5881 Tagen) @

Hallo Susanne,

bei uns läuft das leider völlig anders. Die öffentliche Stellenausschreibung wird denke ich mal zeitgleich mit der Veröffentlichung an das AA gesendet und eine Rückinfo ist noch nie eingegangen bzw. uns noch nie vorgelegt wurden. Deiner Antwort kann ich entnehmen, dass das Personalbüro erst bei dem AA anfragen muss, bevor die die Stelle ausschreiben oder> Gibt es Kommentare oder Grundsatzurteile, aus denen man dies so konkret herauslesen kann>

Viele Grüße Mario

RSS-Feed dieser Diskussion