Eingliederungsmanagement nach SGB IX (BEM)

hackenberger, Sunday, 25.04.2010, 12:12 (vor 5137 Tagen) @ Alto

Hallo,

» ein AN hat einen GdB von 40 und soll an einem Eingliederungsmanagement
» nach §84 SGB IX teilnehmen.
Das ist nicht nur eine Pflicht sondern auch für den AG eine positive Maßnahme, denn auch er als AG hat von AN auf den geeigneten AP mehr.

» Nach Zusendung einer Wiedereingliederungsvereinbarung (Hamburger Modell)an
» den AG fallt dem AG ein, dass er eben dieses Eingliederungsmanagement noch
» machen muss und verweigert die Wiedereingliederung.
BEM gem. § 84 SGB IX und Wiedereingliederung (Hamburger Model § 74 SGB V) sind zwei rechtlich unterschiedliche Dinge. Aber im Rahmen eines BEM wird oftmals auch eine Wiedereingliederung (Hamburger Model § 74 SGB V) durchgeführt.

» Hier meine Fragen:
» 1. Hätte der AG nicht bereits nach 6 Wochen zu diesem
» Wiedereingliederungsmanagement aufrufen müssen.
JA, der AG muss das BEM den AN anbieten sofern ein AN die Fristen lt. § 84 Abs. 2 SGB IX erreicht hat. Es ist eine zwingende Vorschrift aus dem SGB IX § 84 Abs. 1. Diese sind 6 Wochen AU am Stück oder als Einzel-AU-Tage in den letzten 12 Monaten addiert. Hierbei zählen arbeitsfreie Tage in der AU, also Sonntage/ Feiertage oder gg. auch Samstage mit.

Ein BEM muss der AG auch anbieten, wenn die AU wie hier weiterbesteht. Denn das Gesetz, § 84 Abs. 1 SGB IX schreibt dieses verbindlich für ALLE AN vor und macht dieses nicht vom Ende der AU abhängig.

Bei Fortbestehen der AU, kann dann als erstes Ergebnis festgestellt werden, dass wegen des Fortbestandes der AU, vorerst keine weiteren Maßnahmen erfolgen/ erfolgen können, dass BEM also nach Enden oder absehbarem Ende weitergeführt wird, ggf. dann auch beginnend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

» Ist damit gegebenenfalls eine Änderungskündigung anfechtbar>
Ja! Die Gerichte haben festgestellt, dass das BEM gem. § 84 SGB IX eine Konkretisierung der Pflichten eines AG vor Ausspruch einer Kündigungen (hierunter fällt auch eine Änderungskündigung) darstellt. Bietet der AG dieses nicht an, kann dieses eine Kündigung aus Gründen der Krankheit/ AU rechtswidirg wegen Verstoß gegen das KSchG machen.

Spricht der AG eine Änderungskündigung in solchen Fällen aus, sollte der AN diese unter Vorbehalt annehmen und sofort sich anwaltliche Beratung/ Unterstützung holen und Kündigungsschutzklage und Klage wegen Verstoß gegen das AGG § 1 erheben.

» 2. Ist es Sinnvoll einen Vertreter des Integrationsamtes bei diesem
» Gespräch dabei zu haben>
Nur sofern der AN den Schwerbehinderten gleichgestellt ist, da GdB < 50.

Sofer der AN mit diesem GdB nicht gleichgestellt ist, ist es auch KEIN Thema der SchwbV, also ist die SchwbV nicht einzubinden.

Die Nichtdurchführung bzw. das nicht anbieten eines BEM kann hier auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG sein. Die Folgen kann man dann aus dem AGG entnehmen, u.a Schadenersatz.

PS: Was sagt, unternimmt der BR> Der BR ist hier lt. § 80 Abs.1 BetrVG auch in der Pflicht. Handelt er hier nicht, begeht er ein grobe Mandats-/ Pflichtverletzung.

Kontextlink

Urteile zur Stufenweisen Wiedereingliederung


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