Qualifikationsmatrix (Allgemeines)
Hallo "Joro",
grundsätzlich wird man lt. ArbV und der hiernach geschuldeten und erbrachten Arbeitsleistung bezahlt.
Die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld Schwerbehinderter soll/ muss so gestaltet sein/ werden, dass die sich aus der Behinderung ergebenen Anforderungen soweit möglich ausgeglichen werden, § 81 Abs. 4 SGB IX. Entstehen hierdurch dem AG Mehrkosten, so kann er ggf. Mittel aus der SchwbAV in Anspruch nehmen.
Weiter, ist ein Schwerbehinderter aus Gründen der Behinderung in der Leistung im Vergleich zum Nichtbehinderten eingeschränkt und/oder bedarf aus diesen Gründen Hilfestellung/ Unterstützung Dritter, kann der AG auch hierfür als Ausgleich Leistungen der SchwbAV in Anspruch nehmen.
Unter all diesen Aspekten muss es dann ggf. auch hier keine finanziellen Unterschiede zwischen Behinderten und Nichtbehinderten geben. Dieses dann auch unter dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", sowie dem Grundsatz, dass Menschen nicht aus Gründen der Behinderung benachteiligt werden dürfen § 1 AGG.
In Deinem Fall empfehle ich einmal den Integrationsfachdienst, via Integrationsamt hier einzubinden. Vorrangiges Ziel wäre dann zu prüfen, ist der Arbeitsplatz, das Arbeitsumfeld mit Blick auf die Behinderung optimal ausgestattet. Weiter auch, kann man hier ggf. als Ausgleich Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen.
Aber letztlich bleibt der Grundsatz meines ersten Satzes.
PS: Die SchwbV sollte diese Grundsätze kennen bzw. sich diese notwenige Wissen durch Seminarbesuche aneignen, denn nur so kann sie dann ihre Aufgaben zum Wohle der Koll. / Wähler optimal wahrnehmen.
Der Grundsatz, Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dafür Sorge tragen, dass man sein Mandat ohne Einschränkungen wahrnehmen kann. Also ggf. auch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung/ -umfang entsprechend anpassen, § 96 SGB IX.