Veto der SchwbHV bei Beschluß (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Thursday, 06.05.2010, 13:09 (vor 5113 Tagen) @ werner 10

Hallo,

einen von der SchwbV gem. § 95 Abs. 4 SGB IX ausgesetzten Beschluss, kann/ darf auch vom AG nicht, bis zur wiederholten Behandlung, Abstimmung umgesetzt werden.

Die SchwbV sollte ihre Aussetzung daher auch dem AG in Kopie des Schreibens an den BR mitteilen und hierin auch darauf hinweisen, dass er bis zur wiederholten Behandlung, Abstimmung umgesetzt werden darf.

Es wäre hier daher, sofern die Fristen des BR gem. BetrVG, betreffend der Mitbestimmung es noch zu lassen, die Rückschrift an den AG bis zur wiederholten Behandlung, Abstimmung zurückzustellen.

Denn erst nach der wiederholten Behandlung, Abstimmung kann der BR seinen endgültigen und rechtswirksamen Beschluss fassen.

Sollte der BR vor der wiederholten Behandlung, Abstimmung die Rückschrift an der AG ferigen, muss sie auf die Aussetzung hinweisen, da es ja zu diesem Zeitpunkt kein rechtsmäßiger Beschluss sein kann.


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