Hallo Schwill_Teiger,
hier stellt sich für mich erst einmal die Frage, warum kommen Schwerbehinderte nicht mit ihren Anliegen zur SchwbV> Hier herrscht möglicher weise, Klärungsbedarf. Auch einmal im Rahmen einer Schwerbehindertenversammlung den Koll. die SchwbV, ihre Aufgaben und Möglichkeiten und Ziele in ihrem Handeln, verständlich und auch akzeptabel herüber zu bringen.
Den aktuellen Fall betreffend folgenden Hinweis.
Hier hat der AG gegen das SGB IX, § 95 Abs. 2 verstoßen. Es wäre die Pflicht gewesen die SchwbV vor der Maßnahme zu hören, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Weiter könnte auch ggf. ein Verstoß gegen § 84 Abs. 1 SGB IX vorliegen, wenn der Aufhebungsvertrag vom AG ausgegangen ist. Denn der § 81 Abs. 1 SGB IX ist immer dann zwingend anzuwenden/ zu beachten, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus welchen Gründen auch immer gefährdet sein KÖNNTE. Entscheidend ist hier das Wort "könnte".
In diesen Prozess gem. § 84 Abs. 1 SGB IX hätte der AG auch den BR einbinden/ beteiligen müssen.
Grundsätzlich gibt es keine Verschwiegenheitspflicht zwischen BR und SchwbV, vergleichbar mit der Verschwiegenheitspflicht des BR als Gremium.
Doch das ein BR in einem Gespräch einem AN auf dessen Wunsch Vertraulichkeit zusichert und einhält, ist sofern dieses nicht in einem Sachverhalt der die Mitbestimmung, also sitzungsrelevante Vorgänge betrifft zusichert ist verständlich und auch so nicht zu beanstanden. Also es kann und darf Gespräche zwischen BR und AN geben, von welchen die SchwbV keine Kenntnis erhält. Auch, dass in diesen Vertraulichkeit vereinbart wurde, die dann selbstverständlich auch beachtet wird. Gleiches gilt für die SchwbV.
Doch hätte man vom BR erwarten können, dass er den Betroffenen Beschäftigten auf die SchwbV und deren Aufgaben/ Zuständigkeiten hinweist. Der BR hat weiter zwingend den § 80 Abs. 1 Satz BetrVG und die §§ 93 und 99 SGB IX zu beachten.
Aus dieser Pflicht heraus hätte er erkennen müssen, dass hier die SchwbV vom AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Maßnahme zu beteiligen wäre und er hätte daher hier entsprechend auf den AG zugehen müssen und diesen auf sein Pflichten hinweisen müssen. Auch hätte er erkennen müssen, dass auch er im den Prozess gem. § 84 Abs, 1 hätte vom AG beteiligt werden müssen.
Hier sollte daher auch dingend einmal im Rahmen der Teilnahme der SchwbV an der BR-Sitzung dieses Thema, also § 93 SGB IX, 99 SGB IX und § 32 BetrVG, § 79 BetrVG, § 80 Abs. 1 BetrVG behandelt werden. Die SchwbV sollte daher dieser Punkte als TOPP auf die nächste BR-Sitzung nehmen lassen.
Fazit:
Es scheint verschiedenen Gesprächs-/ Klärungsbedarf zu geben und auch ggf. eine Schulungsmaßnahme der BR im SGB IX. Hierauf hat er einen Anspruch. Genau wie die SchwbV auf Grundschulung BetrVG.
Auch den AG einmal auf seine Pflichten gem. SGB IX hinweisen und auch darauf, dass eine [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=%A7+156]Missachtung[/link] für Ihn als AG und auch den jeweils zuständigen SB des AG rechtliche Folgen haben kann. Dass wäre den AG betreffend arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und die SB betreffenden OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX, dass wären dann diese persönlich betreffend (privaten Geldbeutel) Ordnungsgelder bis 10.000,- .