Anzahl der Wahlvorschläge (Wahlen)
Hallo "hajue",
hier drängt sich mir ganz vorrangig die Rechtsfrage auf, ob es sich bei den 140 Schulen wirklich nur um eine Dienststelle im wahlrechtlichem Sinne handelt> Also ist tatsächlich nur eine SchwbV zu wählen oder sind es wahlrechtlich vielmehr 140 Dienststellen>
Daher sollten folgende Fragen hier unbedingt als Vorfragen abgeklärt werden:
1.
Handelt es sich bei den 140 Schulen personalvertretungsrechtlich um eine Dienststelle mit einem einzigen Personalrat, also um einen einzigen "Wahlbezirk" auf der Ebene des Regierungsbezirks
(nach welcher genauen Vorschrift des LPersVG NRW >) oder
2.
Wurden die 140 Schulen auf Regierungsbezirksebene wahlrechtlich zu einer Dienststelle für die Wahl nach Erörterung des AG mit dem Integrationsamt zusammengefasst nach § 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX>
Eine Zusammenfassung für die Wahl ginge regelmäßig lediglich bei räumlicher Nähe der Dienststellen untereinander und guten Verkehrsverbindungen bis 40 km!
3.
Außerdem müsste für das passive SBV-Wahlrecht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (Zugehörigkeit zu den einzelnen Dienststellen/Schulen jeweils am Wahltag sechs Monate am Stück) abgeklärt werden. Nicht ausreichend ist die personalvertretungsrechtliche Wählbarkeit an den einzelnen Dienststellen/Schulen jeweils zum Personalrat nach [link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2035&bes_id=4223&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det216435]§ 11 Abs. 1 LPersVG NRW 2009[/link].
Zur Frage "lose Blätter":
Es ist natürlich zulässig, mehrere Ausfertigungen derselben Vorschlagsliste zum Sammeln von Stützunterschriften in Umlauf zu geben. Alle Angaben im Bewerberteil müssen dann aber inhaltlich identisch sein, auch hinsichtlich der Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerber für die Stelli-Wahl.
Quelle!
Darauf achten:
dass alle Einzelblätter untrennbar zu einer Urkunde zusammengefügt werden und
jeweils klar und eindeutig dem Wahlvorschlag zugeordnet werden können, etwa durch die Angabe eines Vertreters des Wahlvorschlags links oben im Formular, und
alles dem Wahlvorstand im Original vorgelegt wird
(Kopien der Stützunterschriften sind nach neuester Rechtsprechung nicht ausreichend).
Siehe dazu beispielsweise auch die neue Wahlbroschüre, Seite 50, links oben,
unter Hinweis auf LAG München, Beschl. vom 25.10.2007, 4 TaBV 38/07, wie folgt:
"Stützunterschriften auf losen Blättern lassen sich nicht zweifelsfrei einem Wahlvorschlag zuordnen und bilden mit diesem keine einheitliche Urkunde"