Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit (Zusatzurlaub)

hackenberger, Saturday, 08.05.2010, 13:17 (vor 5125 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfagng, hallo Koll.,

Urlaub/ Urlaubsanspruch ist eine Nebenleistungspflicht des AG aus dem Arbeitsvertrag.

ich interpretiere die Aussage in der DGB-Broschüre und des Urteils ander.

DGB-Broschüre:
"3. Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente"
In dem zweiten Verfahren wurde in der Vorlagefrage ausdrücklich nach einer Urlaubsabgeltung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und der Invalidität gefragt. Der EuGH hat in dem Urteil nur pauschal mit den Begriffen "Krankschreibung" und „Arbeitsunfähigkeit“ gearbeitet. Doch da er davon ausging, dass Urlaub „jedem Arbeitnehmer“ zusteht, unabhängig davon, ob er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat, muss auch insofern gelten, dass der Urlaubsanspruch nicht nur auch im Fall der Erwerbsunfähigkeit ebenfalls entsteht, sondern auch, dass er nicht verfallen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend abgegolten werden muss.

und dem Urteil

"2. Folgen" Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Arbeitsvertragsparteien von ihrer Pflicht zur Ableistung der Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) befreit, die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen. Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (anders, wenn gesetzlich ausgeschlossen, z.B. § 17 BEEG). Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflicht befreien kann, ist er nicht erfüllbar. Dies gilt auch für die Zeiten nach der Beendigung der Ruhenszeit (BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92).


Bisher verfiel der Urlaubsanspruch aber auch immer am Ende des Urlaubsjahres. Nun nach der EuGH-Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht mehr verfallen kann, besteht dieser Anspruch also weiter.

Ich habe auch Beiträge zu diesem Thema und den nun ggf. darauf kommenden Reaktionen der AG gerade in diesen Fällen. Nämlich, dass AG nun wohl solche ruhende Arbeitsverhältnisse schnellstens kündigen/ auflösen werden.

Es ist also nach dem EuGH-Urteil eine massiv veränderte Rechtlage gegeben. Aus diesem Grund würde ich auch Betroffenen raten, den Anspruch geltend zu machen und dann ggf. Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen.


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