Bewerbungsunterlagen (Einstellung)
Hallo Wolke,
die SchwbV hat nur das Recht der Einsichtnahme bzw. der Teilnahme, wenn unter den Bewerbern sich ein Schwerbehinderter/ Gleichgestellter befindet.
Der AG MUSS die SchwbV unverzüglich über einen Eingang von Bewerbungen Schwerbehinderter/ Gleichgestellter informieren, § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Verstöß der AG hiergegen, sieht das Gesetz ja entsprechende Maßnahmen vor.
Somit hat der AG mit seiner Aussage Recht.