Bewerbungsunterlagen (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 18.05.2010, 12:36 (vor 5111 Tagen) @ Wolke

Hallo Wolke,

die SchwbV hat nur das Recht der Einsichtnahme bzw. der Teilnahme, wenn unter den Bewerbern sich ein Schwerbehinderter/ Gleichgestellter befindet.

Der AG MUSS die SchwbV unverzüglich über einen Eingang von Bewerbungen Schwerbehinderter/ Gleichgestellter informieren, § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Verstöß der AG hiergegen, sieht das Gesetz ja entsprechende Maßnahmen vor.

Somit hat der AG mit seiner Aussage Recht.


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