Beteiligung der SBV bei Mitarbeiterfördergesprächen (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 07.06.2010, 12:28 (vor 5982 Tagen) @ Wulle

Hallo "Wulle",

die Rechtsgrundlagen sind ganz klar.

§§ 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 2 SGB IX. Und für AG bzw. die zuständigen Sachbearbeiter (Führungskräfte) welches dieses nicht verstehen oder als für sie nichtausreichend ansehen, gibt es dann das arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren (AG) und den § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX für die Sachbearbeiter (Führungskräfte). Also für letztere ein Bußgeld bis zu 10.000,- €.

Also alle Betroffene auf diese Rechtslagen nochmal hinweisen und auffordern umgehend die SchwbV entsprechende der o.a. §§ zu beteiligen und gleich auf die Folgen, ab sofort, für die Nichtbeachtung hinwiesen. Dass in diesen Fällen die SchwbV sofort einen Fachanwalt mit der Wahrnehmung der Rechte der SchwbV mit dem Ziel ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zu beantragen.

Das OWI-Verfahren müsstest Du als SchwbV beantragen. Am besten nach vorheriger Rücksprache mit dem hierfür zuständigen SB bei der Agentur für Arbeit.

Ach ja auch noch den Hinweis an den AG, dass die Missachtung der Rechte des Beschäftigten und der SchwbV und der Pflichten des AG aus dem SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG darstellen kann. Die dann möglichen weiteren Folgen ergeben sich dann aus dem AGG.

Ach ja, auch einmal den BASchwb auf seine Pflichten hinweisen, und auch darauf, dass auch ihm ein OWI-Verfahren drohen könnte, wenn er diese missachtet.

Auch allen nochmals erklären, OWI-Verfahren gehen an die privaten Geldbeute und die dürften bei einigen doch nicht all zu voll gefüllt sein. ;-)

Letztlich noch den Hinweis, welchen ich schon so oft gegeben habe, wenn AG oder deren Vertreter oder BR/PR Aussagen tätigen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlagen gäbe oder Aussagen mit Rechtsgrundlagen begründen, diese immer auffordern dieses schriftlich zu geben, damit die SchwbV ggf. dieses durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen kann.

Wichtiger Hinweis noch:
Auch wenn es zu solchen Regelungen/ Verfahren BV oder TV gibt welche dieses regeln, ggf. auch abschließend regeln, schließt dieses NIEMALS die Beteiligung/ die Rechte der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX oder die Rechte der Betroffenen gem. § 81 Abs. 4 SGB IX aus.
Diese können nicht durch BV/TV geregelt oder gar aufgehoben werden.


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