Teilnahme der Schwerbehindertenvertr. (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 22.04.2005, 15:18 (vor 6956 Tagen) @ gretel Seidelberger

Hallo Gretel,

also Du hast ein Teilnahmerecht an den Verhandlungen in voller Länge. Alle Punkte können Schwerbehinderte betreffen und es ist daher möglich, dass zu allen Punkten besondere Anforderungen der SchwbV gegeben sind. Hier kannst Du auch auf das Recht bei Einstellungsgesprächen verweisen, auch hier hat die SchwbV ein Teilnahmerecht an allen Gesprächen sofern unter den Bewerbungen nur 1 Schwerbehinderter ist. Es geht hier um die Möglichkeit der Vergleichbarkeit der Behandlungen der Themen von Behinderten und Nichtbehinderten.

Weiter besagt das SGB IX ja auch ausdrücklich, dass die SchwbV ein uneingeschränktes Teilenahmerecht an allen Sitzungen usw. des BR und BR/AG hat.

Aber da Du ja auch ein sehr gutes Verhältnis zum BR hast kann und sollte der auch Dir helfen und deine Anwesenheit und Mitarbeit bei der gesamten Verhandlung beim AG einfordern und notfalls die Verhandlungen strecken.

Weiter wäre hier auch die Frage zu klären, hat der AG den § 84 (1) beachtet und angewandt. Es geht hier um das Thema Gefährdung der Beschäftigungsverhältnisse. Hierzu zählen auch Gefährdungen in Folge von Arbeitsplatzverlusten (denke auch daran, es lautet im Gesetz "gefährdet sein könnte").

Der BR kann also die Zustimmung zu allen Maßnahmen verweigern "Grund: Verstoß gegen ein Gesetz".

Weiter ist der Verstoß gegen eine Gesetz (hier § 84 1) ein Thema für Kündigungsschutzklagen, sollten diese notwendig werden.

Du solltest auch prüfen ob der AG ggf. gegen den § 95 SGB IX verstoßen hat (frühzeitige Beteiligung der SchwbV). Hier wäre dann ein Hinweis an der Beauftragten für die Belange der Schwerbehinderten des AG und der Hinweis auf ein Bußgeld gem § 156 (1) 9 bis 10.000,- € gegen ihn persönlich hilfreich. Er ist dann bestimmt bemüht sich für deine Interessen einzusetzen wenn man dafür den § 156 vergisst.

Abschließend noch der Hinweis auf die Möglichkeit, dass sowohl beschlüsse des BR und Maßnahmen des AG von der SchwbV ausgesetzt werden können, sofern die belange der Schwb nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Da kostet dan Zeit und bedingt Nachverhandlungen.

Aber wichtig ist, dass der BR sich hinter dich stellt und Verhandlungen nicht eher beendet bis auch Deine Themen genügend behandelt wurden.

Auf alle Fälle solltest Du alle Unzulänglichkeiten notieren, könnten dann ggf. benötigt werden, wenn es zu Kündigungen kommt und Du Stellungnahmen abgeben musst.


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