MA hat dem AG Schwerbehinderteneigenschaft nicht angezeigt (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 08.07.2010, 17:20 (vor 5949 Tagen) @ zicko

Hallo zicko,

ob sich ein Schwerbehinderter offenbart oder nicht ist seine Sache, dieses hat erst einmal nicht mit der Wahl, dem Recht zu wählen zu tun. Gewählt werden kann ja auch ein Nichtbehinderter, er darf sich nur nicht selbst vorschlagen. Das Vorschlagsrecht haben nur aktiv Wahlberechtigte.

Ja, auch beraten darfst Du ihn.

Mit der Teilnahme an der Wahl offenbart er aber seine Schwerbehinderung, da er ja dann auf die Wählerliste aufgenommen wird.

Wenn er sich gegenüber dem AG nicht offenbart, kann er aber seinen Anspruch auf Zusatzurlaub nicht wahrnehmen. Für den Kündigungsschutz zu erhalten reicht es aus, sich bei Kündigungszugang oder innerhalb 3 Wochen ach Zugang zu offenbaren.


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