Bezahlung der Arbeitszeit (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Friday, 13.08.2010, 09:36 (vor 5012 Tagen) @ zick

Hallo Jürgen,

gehe in Personalbüro und erkläre diesen, für die Schulungsteilnahme bzw. Grundsätzlich die Rechte der SchwbV ist nicht der § 37 Abs. 6 BetrVG zu beachten sondern der § 96 Abs. 4 SGB IX.

Gem. dieses § 96 Abs. 4 SGB, Satz 3 IX ist die VPSchwb für Schulungsteilnahme entsprechend von den arbeitsvertraglichen Pflichten freizustellen. Weiter gilt hier der Grundsatz und Entgeltausfallprinzips.

Hierzu hier ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 96, Rn 57
"Der Arbeitgeber ist nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Während der Freistellung besteht also Anspruch auf ungeminderte Entgeltfortzahlung, und zwar entsprechend dem Entgeltausfallprinzip: Die freigestellte Vertrauensmann soll nicht schlechter und nicht besser gestellt werden, als wenn sie gearbeitet hätte (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 = BAGE 55, 255 = NZA 1988, 172 = BehindertenR 1988, 38 = AP Nr. 3 zu § 23 SchwbG). Für die Beurteilung sind die vergleichbaren Mitarbeiter und deren Verdienst heranzuziehen. Vergleichbar sind die Arbeitsplätze, auf denen die Vertrauenspersonen arbeiten müssten, wenn ihre Freistellung beendet wäre (BAG Urteil vom 30. April 1987 a. a. O.)."

Fazit:
Die SchwbV ist beim Besuch eines Tagesseminars so zu stellen, als ob sie gearbeitet hätte. Alles andere wäre eine gesetzwidrige Benachteiligung wegen des Mandates, somit auch als Mandatsbehinderung mit den dann möglichen rechtlichen Folgen anzusehen.

Du kannst der Personalstelle auch erklären, dass sollte sie hier gegen den § 96 SGB IX verstoßen, Du einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Rechte der SchwbV, hier Deiner beauftragen müsstest. Die Kosten hätte der AG zu tragen.

Aber bitte auch beachten, es zählt NICHT die Wege-Zeit, wenn es nicht eine andersweitige Regelung, z.B. für Dienstreisen gibt. Also, nur die Zeit welche Du an diesem Tage hättest regulär arbeiten müssen. Da bekommst Du ja auch keine Wegezeiten vergütet.


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