zuständige SBV (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Wednesday, 18.08.2010, 18:05 (vor 5008 Tagen) @ obelix

Hallo Obelix,

» 1. bin ich für Ruhestandsbeamte zuständig>
Für Ruhestandsbeamte NEIN.

Aber für Beamte im vorrübergenden Ruhestand § 46 BBG bzw. vergleichbare §§ der Landesgesetze JA. Ich muss aber hier auch feststellen, dass dieses meine persönliche Einschätzung ist, ich keine Unterlagen dazu kenne/ habe.
Ich würde es aber auf alle Fälle erst einmal so einfordern, der AG kann dann es ja rechtlich klären lassen wenn er es beanstandet.

Denn dieses sind ja nicht endgültig aus dem Dienst ausgeschieden.

Hier geht es ja um einen Koll. der "nur" im vorübergehenden einstweiligen Ruhestand ist. Also noch nicht endgültig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.

Diese unterliegen somit auch noch dem Weisungsrecht/ Direktionsrecht des AG/ Dienstherren. Denn nur so kann der Dienstherr ja eine Reaktivierung prüfen und veranlassen. Somit ist die SchwbV zuständig.

Der Beamte im vorübergehenden Ruhestand § 46 BBG bzw. vergleichbare §§ der Landesgesetze, ist daher nach meiner vergleichenden Auslegung mit AN mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (zum Beispiel während einer Erwerbsunfähigkeitsrente/ Erwerbsminderung auf Zeit, Wehr- und Zivildienst) oder befristete Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz das aktive Wahlrecht.

Denn auch der schwerbehinderte Beamte im vorübergenden Ruhestand hat ja somit, wie diese Zeitrentner usw. ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung bei der künftigen Wiederaufnahme der Arbeit.

» 2. reicht hier die Kenntnisgabe aus oder hätte der Dienstvorgesetzte mich
» vor dieser Entscheidung anhören müssen>
NEIN, nur eine Kenntnisnahme reicht nicht. Hier ist die SchwbV vor der Maßnahem gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Die Maßnahme ist gem § 95 Abs. 2 auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen. Diese Aussetzung muss nicht von der SchwbV gefordert werden, denn im Gesetz, im § 95 Abs. 2 SGB IX steht sie so als verpflichtend, also als ein MUSS drin.

Hier noch einmal der entsprechende Satz 2 im SGB IX § 95.
2 Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Setz der AG die Maßnahme nicht aus und sie ist auch nich nicht vollzogen, so kann die SBV hier die Gerichtbarkeit bemühen und den AG auf diesem Wege zur Aussetzung veranlassen (Einstweilige Verfügung).

Da es sich für mich hier um einen Verwaltungsakt handelt der mit einer Zurruhesetzung vergleichbar ist, wäre der Verwaltungsakt auch hier bei Missachtung des § 95 Abs. 5 SGB IX wegen eines unheilbaren Formfehlers erfolgreich anfechtbar. Dieses wäre dann nach meiner rechtlichen Einschätzung auch für eine Zurruhesetzung die aus einem anfechtbaren Verwaltungsakt folgen würde.

Auch dieses meine persöliche Einschätzung, ich würde als Betroffener es ggf. rechtlich so prüfen lassen, wenn es für mich wichtig wäre.

Hinweis: Ich versuche aber auch hier einmal Infos zu erhalten. Wenn ich etwas habe, stelle ich diese hier ein.

Auch die in diesem Zusammenhang dann interessante Frage: Was ist hier mit dem Thema Wahl (Wahlberechtigung).


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