zuständige SBV (Rente / Pension / ATZ)

obelix, Monday, 23.08.2010, 13:50 (vor 5003 Tagen) @ obelix

Hallo miteinander, Hallo Bernhard,

ich habe mich inzwischen wieder etwas schlauer gemacht.
Seht euch mal das beigefügte Dokument an.
Grüße
obelix

Rundschreiben Nr.: 09 / September 2009
Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin
Michaela Kreckel-Hartlieb / PR-Assistentin (DAPR)
Quelle: Behindertenrecht – Fachzeitschrift für Rehabilitation
Seiten: 3
Amtsärztliche Untersuchung: beteiligungspflichtige
Angelegenheit der Schwerbehindertenvertretung>
Ist die Weisung des Dienstherrn an schwerbehinderte Beamte zur
amtsärztlichen Untersuchung eine beteiligungspflichtige Angelegenheit
nach § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX>
Die Beantwortung der Anfrage richtet sich nach § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX. Danach
hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die
einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX räumt der Schwerbehindertenvertretung ein umfassendes
Informations- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten ein, in denen
Entscheidungen zu treffen sind, die einzelne Schwerbehinderte oder die
schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Berühren bedeutet, dass alle
Maßnahmen des Arbeitgebers, mögen sie geringfügig oder schwerwiegend sein, die
einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe beeinflussen können, der Unterrichtungs- und
Anhörungspflicht des § 95 Abs.2 SGB IX unterliegen. In-formations- und
anhörungspflichtige Maßnahmen sind z. B. Bewerbungen, Einstellungen,
Umsetzungen, Versetzungen, Entlassungen, Kündigungen, Verlängerung der
Probezeit, Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit etc. oder z. B. Maßnahmen
zur Ordnung des Betriebes wie eine Parkplatzordnung oder die Schaffung von
Sozialräumen.
Die dienstliche Weisung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist
eine Entscheidung des Dienstherrn, bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen des BBG den Beamten aufzufordern, sich der amtsärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Mit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung
wird eine Maßnahme veranlasst, die im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf das
Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Beamten haben kann. Die
Weisung begründet eine Dienstpflicht, deren Nichtbefolgung sogar
disziplinarrechtlich verfolgt werden kann. Sie indiziert allerdings weder die Einleitung
eines Zwangspensionierungsverfahrens noch die abschließende Entscheidung des
Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit IOVG
Niedersachsen, Beschluss vom 29. L2001- 5 ME 61/071. Unklar ist, ob die Weisung
ein Verwaltungsakt ist.
Bei der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 42
Abs. 1 Satz 3 BBG - a. F. jetzt: § 44 Abs. 6 BBG) handelt es sich zweifelsohne um
eine »Angelegenheit» nach § 95 Abs.2 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung ist
damit in jedem Fall darüber zu informieren, dass eine schwerbehinderte Beamtin/ein
schwerbehinderter Beamter zum Amtsarzt geschickt werden soll. Diese Information
muss die Schwerbehindertenvertretung so rechtzeitig vorher erhalten, dass sie noch
die Möglichkeit hat, zu agieren, z. B. Rückmeldungen an den Dienstvorgesetzten zu
geben oder ein Gespräch mit dem betroffenen schwerbehinderten Menschen zu
führen.
Fraglich ist, ob über die Informationspflicht hinaus auch eine Anhörungspflicht nach §
95 Abs.2 SGB IX besteht. Zwar wird die Informations- und Anhörungspflicht häufig in
einem Atemzug genannt. Gleichwohl unterscheidet das Gesetz zwischen Information
und Anhörung. So ist bei Verletzung der Anhörungspflicht anders als bei Verletzung
der Informationspflicht - die getroffene Entscheidung auszusetzen und die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von 7 Tagen nachzuholen
(vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Unter dem Begriff „Entscheidung“ im
Zusammenhang mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sind in der
Regel alle personellen Maßnahmen zu verstehen, die direkte Auswirkungen auf das
Beschäftigungsverhältnis haben (Versetzung, Abordnung, Beförderung, Entlassung,
Versetzung in den Ruhestand etc.).•Im öffentlichen Dienst vertritt die
Rechtsprechung teilweise die Auffassung, dass nur solche Entscheidungen
anhörungspflichtig i. S. d. § 95 Abs.2 SGB IX sind, die die Qualität eines
Verwaltungsaktes haben. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 14.10.1994 - 1 A
2213/91. PVL - die Auffassung vertreten, dass die Regelbeurteilung über
schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte in Ermangelung einer „Regelung“ mit
bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen keine Entscheidung i. S. d. § 25 Abs.2
Satz 1 SchwbG (jetzt: § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX) darstelle. Dienstliche Beurteilungen
haben keine Verwaltungsaktqualität. Deshalb sei die Dienststellenleitung nicht
verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die Beurteilungsentwürfe zur
Stellungnahme (Anhörung) vorzulegen und ihr die „abschließend“ gefertigten
Beurteilungen mitzuteilen. Die neuere Kommentarliteratur geht jedoch zunehmend
davon aus, dass es hinsichtlich der Anhörungspflicht nicht darauf ankommen kann,
ob es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt im eigentlichen Sinne
handelt. Dabei wird nachvollziehbar damit argumentiert, dass die Begrenzung des
Begriffs der Entscheidung i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX im öffentlichen Dienst auf
Verwaltungsakte der umfassenden Formulierung des § 95 Abs.2 SGB IX „in allen
Angelegenheiten“ nicht gerecht werde. Dieser weiten Auslegung ist im Hinblick auf
Sinn und Zweck des Informations- und Anhörungsrechtes des § 95 Abs.2 Satz 1
SGB IX der Vorzug zu geben. Für die Auslösung eines anhörungspflichtigen Tatbestandes
kann es nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Entscheidung, wenn
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes betroffen sind, um einen echten Verwaltungsakt
handelt. Dann wären die schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes im Vergleich zu den Beschäftigten der Privatwirtschaft in Einzelfällen
benachteiligt, z. B. bei der dienstlichen Beurteilung. Deshalb kann nach hier
vertretener Meinung auch offen bleiben, ob die dienstliche Weisung nach § 42 Abs. 2
Satz 3 BBG Verwaltungsaktsqualität hat.
Es ergibt sich damit, dass die Weisung des Dienstherrn an schwerbehinderte
Beamte zur amtsärztlichen Untersuchung informations- und anhörungspflichtig gem.
§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX ist.
Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Einleitung der amtsärztlichen
Untersuchung ist auch sinnvoll. Durch Hinweise wie z.B., dass die schwerbehinderte
Lehrkraft die Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte überschritten
hatte und dies übersehen wurde, dass die schwerbehinderte Lehrkraft sich in einer
aktuellen, befristeten Therapie befand, dass die Aufnahme des Dienstes schon
wieder bevorsteht, können beabsichtigte amtsärztliche Untersuchungen vermieden
werden. Die bloße Information der Schwerbehindertenvertretung über eine
bevorstehende amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Beschäftigten
hingegen ohne die Möglichkeit der Anhörung und ohne Einräumung von
Gestaltungsmöglichkeiten wäre in der Praxis unnütz.
!


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