Teilnahme an Beurteilungsgesprächen (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 19.08.2010, 23:37 (vor 5909 Tagen) @ synapse

Hallo synapse,

» In meiner Firma stehen demnächst Beurteilungsgespräche an. Auf Wunsch der Abeitnehmer kann ein Mitglieg BR oder Schwbv teilnehmen. Aber wann kann ich als Schwbv teilnehmen>
Das Teilnahmerecht besteht grundsätzlich für SchwbV nicht. Die SchwbV hat hier kein dem BR vergleichbares Teilnahmerecht. Dazu fehlt im SGB IX leider die entsprechende Rechtsgrundlage. Auch der § 95 Abs. 2 SGB IX eröffnet diesen Rechtsanspruch nicht.

Die SchwbV hat "nur" das Recht vom AG vorher gehört (hören / erörtern/ Gelegenheit zur Stellungnahme geben) zu werden. Weiter könnte sich hieraus ein Recht auf Beteiligung der SchwbV gem. § 84 Abs. 1 SGB IX ergeben.

Anders nur wenn man solches z.B. in einer Integrationsvereinbarung vereinbart hat. Weiter gibt es auch im Bereich des öffentlichen Diensts teilweise ein solches Teilnahmerecht aus dort geltenden Fürsorgerichtlinien/ Richtlinien/ Fürsorgeerlasse, welche hier ein Teilnahmerecht vorsehen.

Es ist aber auch für den AG durchaus einfacher die SchwbV hier bei diesen Gesprächen, quasi als Umsetzung oder als Ersatz für die Beteiligung gem. § 95 (2) und § 84 Abs. 1 SGB IX, hinzuzuziehen. Denn wenn sich in einem solchen Gespräch des AG mit dem Schwerbehinderten ein ganz anderer oder neuer Gesichtpunkt ergibt, den der AG vorher nicht im Rahmen der Beteiligung (hören / erörtern/ Gelegenheit zur Stellungnahme geben) der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX behandelt hat, müsste sie das Gespräch ja unterbrechen/ abbrechen und erst die SchwbV erneut gem. § 95 Abs. 2 beteiligen (hören / erörtern/ Gelegenheit zur Stellungnahme geben). Daher ist eine Beteiligung am Beurteilungsgespräch sinnvoll.

Weiter die Unterrichtung als auch die Erörterung einer Angelegenheit, die eine schwerbehinderte Person betrifft (§ 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX) muss nicht, da der § 95 Abs. 2 SGB IX dieses nicht vorsieht, in Anwesenheit des schwerbehinderten Menschen erfolgen, sondern kann bereits vorher (SchwbV/AG) durchgeführt werden.

Der einzige Rechtsanspruch auf Teilnahme der SchwbV an Gesprächen des AG mit Schwerbehinderten/ Gleichgestellten ergibt sich aus dem § 81 Abs. 1 AGB IX bei Vorstellungsgesprächen (Bewerbungen).

» Bei uns gibt es auch einige mit weniger als 50% und nicht gleichgestellt.
» Darf ich da auch mit - auf Wunsch des Arbeitnehmers>
Zuständig ist die SchwbV nur bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten, den nur für diese ist die SchwbV zuständig, da nur diese unter die Regelungen des SGB IX Teil 2 fallen.

Viel Erfolg im Mandat und beim Seminar.

PS:
Wegen solcher deutlicher Rechtsunterschiede ist es auch immer wichtig, dass aus dem Profil von euch erkennbar ist, welches Recht/ Gesetz zur Anwendung kommt. Also sind wir im Bereich des BetrVG oder des PersVG Bund oder LPersVG (Land/Länder)> bei letzterem ist es dann auch wichtig zu wissen welches LPersVG, also welches Bundesland> Ihr erkennt, mein Nachfragen nach diesen Profilebestandteilen hat großen Sinn. Denn nur bei vollständigem Profil, könnt ihr optimale Antworten erhalten.


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