Hallo Mereo,
das Thema Wahl und Einleitung einer Wahl ist abschließen im § 94 SGB IX und SchwbVWO geregelt. Auch findet man alles wichtige unter den Forumsseiten "Wahlen"
Der BR kann auf eine Wahl auch im Rahmen eines BR-Info oder Betriebsversammlung hinweisen, hat also viele Möglichkeiten. Weiter kennt ja auch der BR i.d.R. (sofern der AG das SGB IX beachtet) die beschäftigten Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Zumindest mit Stand 30. Juni des lfd. Jahre. Denn der AG muss lt. § 80 SGB IX ja eine enstprechend Meldung erstellen und. diese u.a. auch dem BR gem. Abs. 2 als Kopie überlassen.
Gibt es für diesen Betrieb aber einen GBR und damit dann auch eine GSBV, dann ist ausschließlich diese zur Einladung für eine Wahlversammlung zuständig. Denn diese nimmt gem. § 97 SGB IX in Betrieben ohne SBV auch diese Aufgaben und Rechte und Pflichten daraus wahr.
Im vereinfachten Wahlverfahren werden Kandidatenvorschläge NUR in der Wahlversammlung gemacht.
Es ist nun einmal ja auch so, dass selbts bei Briefwahl oftmals nicht alle Wahlberechtigte das aktive Wahlrecht wahrnehmen.
§ 19 Vorbereitung der Wahl.
§ 20 Durchführung der Wahl