Kandidat als Wahlvorstand? (Wahlen)

neuhier, Berlin, Tuesday, 31.08.2010, 19:23 (vor 5895 Tagen)

Guten Abend Miteinander,
vorab möchte ich mich für die interessanten Fragen und den klugen Antworten hier im Forum bedanken. Ihr seid die Besten.
Letztens sagte mir eine Schwerbehindertenvertrauensperson dass sich MA die sich zur Wahl aufstellen lassen nicht im Wahlvorstand sein dürfen. Dem fügte sie noch hinzu, dass es im Kommentar stehen würde und diesen könne sich jeder aus dem Internet heraussuchen :-D.
Weiß jemand etwas näheres >>
Ich grüße Euch herzlich und freue mich schon jetzt auf den "Kommentar", den hier bestimmt jemand aus dem Ärmel schüttelt.:wink:

Kandidat als Wahlvorstand?

hackenberger, Tuesday, 31.08.2010, 19:53 (vor 5895 Tagen) @ neuhier

Hallo,

also auch Dir erst einmal im Namen ALLER hier Danke für die Anerkennung. Das spornt ja an, nicht nur so weiter zu machen, sondern zu versuchen noch besser zu werden ;-)

» Letztens sagte mir eine Schwerbehindertenvertrauensperson dass sich MA die
» sich zur Wahl aufstellen lassen nicht im Wahlvorstand sein dürfen.
Dieses stimmt so NICHT! Dann wären in vielen Fällen amtierende VPSchwb ja nicht mehr wählbar, da diese sehr oft Mitglieder des WV sind, dieses einfach wegen des fachlichen Wissens über die Arbeit des WV.

» fügte sie noch hinzu, dass es im Kommentar stehen würde und diesen könne
» sich jeder aus dem Internet heraussuchen
An diesem wäre ich interessiert ;-)

Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand hindert die Wählbarkeit NICHT!

Siehe weiters zur Wahl hier!

PS: das Ganze findet man selbstverständlich auch im § 94 SGB IX, dort also einmal nachlesen die Themen aktives und pasives Wahlrecht.

Kandidat als Wahlvorstand?

Wolfgang E., Wednesday, 01.09.2010, 12:05 (vor 5894 Tagen) @ neuhier

» Letztens sagte mir eine Schwerbehindertenvertrauensperson dass sich MA,
» die sich zur Wahl aufstellen lassen, nicht im Wahlvorstand sein dürfen.

Hallo,

Bernhard ist zuzustimmen. Für die gegenteilige Behauptung, dass Kandidaten nicht dem WV angehören könnten, gibt es keine Rechtsgrundlage. Nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p1.htm]§ 1[/link] Abs. 1 SchwbVWO ist lediglich gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Wahlvorstands, dass eine Beschäftigung in der Dienststelle sowie Volljährigkeit besteht.

Zu beachten ist hierbei nach der Rechtsprechung, dass "Wahlvorstandsmitglieder, die selbst Wahlbewerber sind, besondere Loyalitätspflichten gegenüber ihren Mitbewerbern" haben.
Hess. LAG, Beschluss vom 16.03.1987, 12 TaBVGa 29/87 = NZA 1987, 572

Auch Mitglieder des Wahlvorstandes können vorschlagen und vorgeschlagen werden
(VG Hannover vom 25.01.1991, PersV 1991 S. 364)

"Wenn ein gewählter oder bestellter Wahlvorstand seine Pflichten nicht, insbes. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so wird er nach § 18 Abs. 1 BetrVG bzw. § 23 Abs. 1 BPersVG durch das Arbeitsgericht oder den Leiter der Dienststelle auf Antrag ersetzt..."
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p1.htm]Randnummer 7[/link] zu § 1 SchwbVWO

» Dem fügte sie noch hinzu, dass es im Kommentar stehen würde und diesen könne sich jeder aus dem Internet heraussuchen.

Mich würde die genaue Quellenangabe/Fundstelle für diesen sog. "Kommentar" interessieren.

Gruß,
Wolfgang

Kandidat als Wahlvorstand?

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 07.09.2010, 13:41 (vor 5888 Tagen) @ neuhier

Im Grund gelten die selben Prinzipien wie bei der Betriebsratswahl.
Auch bei einer Betriebsratswahl können Beschäftigte gleichzeitig als Bewerber sich aufstellen lassen und im Wahlvorstand sein. Also nicht beirren lassen. Wäre im Grunde ja auch eine Benachteiligung.

Gruß A.

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